Auf einen Blick

Die Frage der Ordnungsmäßigkeit einer Verwaltungsmaßnahme des Dauertestamentsvollstreckers ist stets im Einzelfall zu beurteilen, wobei dem Testamentsvollstrecker ein angemessener, dynamisch-solider Ermessensspielraum zur Verfügung steht. Nach Abwägung der konkreten Umstände im Einzelfall kann die Einbringung von Nachlassmitteln in eine bestehende vermögens- und immobilienverwaltende Familien-KG zugunsten der minderjährigen Erben als Kommanditisten zweckmäßig sein, wenn sich die Anlagemöglichkeit als wirtschaftliche, vernünftige und allgemein nachvollziehbare Maßnahme zum Erhalt und zur Vermehrung des geerbten Vermögens darstellt. Eine Werthaltigkeitsbescheinigung über das Vermögen der Gesellschaft schützt und stützt den Testamentsvollstrecker. Eine frühzeitige Einbindung des zuständigen Familiengerichts ist jedenfalls anzuraten, dient diese neben der gerichtlichen Überprüfung des Minderjährigenschutzes bei angefallenen Erbschaften (vgl. Vermögensverzeichnis nach § 1640 BGB) doch auch dem Schutz der Entscheidungen des Testamentsvollstreckers, selbst wenn sich dabei im Ergebnis herausstellt, dass weder eine Pflegschaft noch eine familiengerichtliche Genehmigung für das Handeln des Testamentsvollstreckers erforderlich sind.

Autor: Von Sebastian Stritter , Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, Wiesbaden

ZErb 2/2017, S. 038 - 040

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