Der Kläger nimmt die Beklagten nach erfolgter Kündigung auf Räumung und Herausgabe einer von diesen innegehaltenen Mietwohnung sowie auf Zahlung an eine ungeteilte Erbengemeinschaft, deren Mitglied sowohl er selbst als auch die Beklagte zu 1) und eine weitere, nicht am Rechtsstreit beteiligte gemeinsame Schwester sind, in Anspruch und macht hilfsweise die Feststellung der Beendigung des von den Beklagten im Jahre 2007 begründeten Mietverhältnisses über die streitgegenständliche Wohnung geltend.

Durch das am 11.5.2016 verkündete und den Parteien jeweils am 17.5.2016 zugestellte Urteil, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht den Zahlungs- und Feststellungsanträgen teilweise stattgegeben und die auf Räumung- und Herausgabe gerichtete Klage vollständig abgewiesen.

Hiergegen richten sich jeweils wechselseitig die am 3.6.2016 eingelegte und am 18.7.2016 begründete Berufung des Klägers sowie die am 16.6.2016 eingelegte und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 18.8.2016 am 16.8.2016 begründete Berufung der Beklagten. Der Kläger rügt mit seiner Berufung im Wesentlichen, das Amtsgericht habe die ausgesprochenen Kündigungen zu Unrecht nicht als Maßnahmen ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung erachtet. Auch stünde das sich nach Auffassung des Amtsgerichts aus der Miterbenstellung der Beklagten zu 1) ergebende Besitzrecht dem geltend gemachten Räumungs- und Herausgabeanspruch nicht entgegen. Zumindest sei das Mietverhältnis mit Ablauf des 31.8.2015 beendet, sodass der hilfsweise erhobene Feststellungsantrag ebenfalls begründet sei. Wegen der Beendigung des Mietverhältnisses stünden der Erbengemeinschaft auch die mit der Berufung weiterverfolgten Nutzungsentschädigungsansprüche zu.

Die Beklagten, die das erstinstanzliche Urteil, soweit es ihnen vorteilig ist, verteidigen, vertiefen ihre erstinstanzlichen Ausführungen und beantragen wegen angeblicher Vorgreiflichkeit eines weiteren beim Landgericht Berlin geführten Rechtsstreits, in dem die Beklagte zu 1) die Teilerbauseinandersetzung betreibt, die Aussetzung des hiesigen Rechtsstreits, soweit dieser Gegenstand der Berufung des Klägers ist. Mit ihrer gegen die Zahlungsverurteilung zu Ziffer 1) des erstinstanzlichen Urteils eingelegten eigenen Berufung rügen sie im Wesentlichen, das Amtsgericht habe von ihnen geleistete Zahlungen entgegen § 366 Abs. 1 BGB fehlerhaft verrechnet; außerdem hätten die Parteien eine ihnen, den Beklagten, günstige nachträgliche Fälligkeitsabrede getroffen.

Der Kläger, der das erstinstanzliche Urteil verteidigt, soweit es für ihn von Vorteil ist, vertieft insoweit seine erstinstanzlichen Ausführungen und rügt zudem die Unzulässigkeit der gegnerischen Berufung, da die Prozessbevollmächtigten der Beklagten wegen eines Verstoßes gegen § 43a Abs. 4 BRAO nicht postulationsfähig seien. (...)

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