Nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 GNotKG ist der Geschäftswert der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls, wobei nach § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG – nur – vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten abzuziehen sind. Damit ist der Abzug auf Erblasserschulden, also noch vom Erblasser begründete Nachlassverbindlichkeiten, beschränkt.[201] Bestattungskosten, Pflichtteilsansprüche und Vermächtnisse sind damit nicht abzuziehen, da es sich hierbei nicht um Erblasserschulden handelt, weil sie nicht mehr vom Erblasser zu Lebzeiten begründet worden sind, sondern erst nach dem Erbfall, also nach dem Tod des Erblassers anfallen; dies war nach altem Recht noch anders: § 107 Abs. 2 KostO sah den Abzug (sämtlicher) Nachlassverbindlichkeiten vor.[202]
Für die Bestimmung des Geschäftswerts der Beschwerde in Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist nach den §§ 61, 40 Abs. 1 GNotKG ebenfalls auf den so bestimmten Wert des Reinnachlasses im Erbfallzeitpunkt abzustellen. Es ist anders als nach alter Rechtslage nicht maßgeblich, welches wirtschaftliche Ziel der Beschwerdeführer für sich im Ergebnis erreichen möchte.[203] Etwas anderes gilt nur in dem Sonderfall des § 40 Abs. 2 GNotKG, wonach sich der Geschäftswert nach dem Anteil des Miterben bestimmt, wenn sich das Erbscheinverfahren nur auf das Erbrecht des Miterben bezieht.
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