Dabei sind verschiedene Verlaufstypen hinsichtlich ihres Zeitverlaufs zu unterscheiden:[110]

Störungen mit kurzer Dauer, wie Intoxikation, Delirien –>Testierunfähigkeit kommt nur in Betracht, wenn die Testamentserrichtung nachweislich in die Zeit der akuten Störung fällt.
Länger anhaltende Erkrankungen wie phasisch verlaufende Psychosen –>Testierunfähigkeit ist nur belegt, wenn das Testament während dieser Phase verfasst wurde.
Chronische Störungen wie Demenz –>ist der Eintritt von psychopathologischen Symptomen belegt, ist ein luzides Intervall praktisch ausgeschlossen.
[110] Cording, ZEV 2010, 115, 120; Wetterling, ErbR 2014, 94.

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