Die viel zitierten lichten Momente werden aus medizinischer Sicht bei den meisten dauerhaften, geistigen, nachhaltig wirkenden Erkrankungen von der derzeitigen neurologischen Forschung ausgeschlossen.[106] Steht die Testierunfähigkeit grds. fest, muss zunächst von demjenigen, der sich darauf beruft, dargelegt und bewiesen werden, dass es ein solches lucidum intervallum beim vorliegenden Krankheitsbild überhaupt gibt. Steht dies aufgrund eines neurologischen oder psychiatrischen Gutachtens fest, so genügt die ernsthafte Möglichkeit einer vorübergehenden Besserung.[107] Sie kommt faktisch nur bei fluktuierenden Störungen, bei denen die Möglichkeit einer vorübergehenden Besserung des Geisteszustandes besteht (etwa bei vaskulärer Demenz[108] und organischen Psychosyndromen), vor.[109]

[106] Staudinger/Baumann, § 2229 BGB Rn 41; Wetterling, ErbR 2014, 94, 102; Blocher, 7. Norddeutsches Erbrechtsforum 2014.
[107] OLG Köln FamRZ 1992, 729; BayObLG ZEV 1994, 303; Burandt/Rojahn/Lauck, § 2229 BGB Rn 17; NK-BGB/Beck/Kroiß, § 2229 BGB Rn 28.
[108] Zu den Amtsermittlungspflichten bei vaskulärer Demenz, siehe OLG Düsseldorf ErbR 2015, 451.
[109] Blocher, 7. Norddeutsches Erbrechtsforum 2014; OLG München ErbR 2014, 127.

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