Ordnet der Erblasser ohne weitere Vorbehalte Testamentsvollstreckung an, so ist die Geltendmachung und Verfolgung eines in den Nachlass fallenden Pflichtteilsanspruchs von der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers umfasst.

BGH, Urteil vom 5. November 2014 – IV ZR 104/14

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