In Deutschland wie auch in Japan gibt es jedoch die Möglichkeit der Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer. In Deutschland ist diese in § 21 Abs. 1 ErbStG geregelt. Danach ist bei Erwerben, die in einem ausländischen Staat mit ihrem Auslandsvermögen zu einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, auf Antrag die festgesetzte auf den Erwerber entfallende gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer insoweit auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen, als das Auslandsvermögen auch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. Die ausländische Steuer ist nach § 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG jedoch nur anrechenbar, wenn die deutsche Erbschaftsteuer für das Auslandsvermögen innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Entstehung der ausländischen Erbschaftsteuer entstanden ist.

Was alles als Auslandsvermögen anzusehen ist, wird in § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG geregelt. Nach dieser Vorschrift gelten als Auslandsvermögen alle Vermögensgegenstände der in § 121 BewG genannten Art, die auf einen ausländischen Staat entfallen, sowie alle Nutzungsrechte an diesen Vermögensgegenständen, wenn der Erblasser zurzeit seines Todes Inländer war. War der Erblasser zurzeit seines Todes kein Inländer, dann gelten als Auslandsvermögen alle Vermögensgegenstände mit Ausnahme des Inlandsvermögens im Sinne des § 121 BewG sowie alle Nutzungsrechte an diesen Vermögensgegenständen. Zu diesem engen Begriff des Auslandsvermögen in § 121 BewG werden nicht die Gesamtheit der auf das Ausland entfallenden im Ausland belegenen Vermögensposten gezählt, sondern nur ein Teil des Auslandsvermögens. So rechnen Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften, die weniger als ein Zehntel des Grund- oder Stammkapitals umfassen, und private Forderungen im Ausland nicht zum Auslandsvermögen.[111] Auch ausländische Konten zählen nicht zum Auslandsvermögen, jedoch ausländische Grundstücke. Hier besteht im deutsch-japanischen Erbfall eine Regelungslücke, da der japanische Inlandsvermögensbegriff bei der beschränkten Steuerpflicht weiter reicht. Eine solche Regelungslücke kann dann auftreten, wenn ein in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger Erblasser seinem in Japan unbeschränkt steuerpflichtigen Erben sein Vermögen hinterlässt. Hier erfolgt eine Doppelbelastung, da Deutschland lediglich Steuern auf in Japan belegenes Vermögen iSd § 121 BewG anrechnet, während Japan lediglich deutsche Steuern auf effektiv in Deutschland belegenes Vermögen anrechnet.[112] Dadurch besteht eine Anrechungslücke für das in Japan belegene Vermögen, das der Art nach nicht unter § 121 BewG fällt, und daneben für alles Vermögen, das in Drittstaaten belegen ist.[113]

[111] Vgl. mwN Meincke, § 21 Rn 30.
[112] Jülicher, ErbStB 2003, 326, 330.
[113] Jülicher, ErbStB 2003, 326, 330. Bestätigt durch BFH v. 19.6.2013 II R 10/12, BStBl. II 2013, 746; iE äußerstenfalls Billigkeitsmaßnahmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge