Die Beschränkung der Rechtsfolgen für den ausschlagenden Ehegatten auf § 1371 Abs. 2 BGB wird mit der güterrechtlichen Funktion von § 1371 Abs. 1 BGB in dem Sinne begründet, dass die vorgesehene Erhöhung des Ehegattenerbrechts zur Disposition der Parteien steht. Beiden Ehegatten muss es gleichermaßen freistehen die erbrechtliche Lösung, die den Anspruch auf den großen Pflichtteil beinhaltet, auszuschließen.[7] Durch die Erbeinsetzung i.S.v. § 2306 BGB hat der Erblasser dies aber gerade nicht gewollt.

Zeitlich nach dem ausführlichen Beschluss des BGH vom 13.5.2015 zur güterrechtlichen Qualifikation des pauschalen Zugewinnausgleichs nach § 1371 Abs. 1 BGB[8] hat der EuGH am 1.3.2018 entschieden, dass § 1371 Abs. 1 BGB erbrechtlich zu qualifizieren ist.[9]

Dabei wird nicht verkannt, dass diese Entscheidung des EuGH, zumindest primär, die Funktionsfähigkeit des europäischen Nachlasszeugnisses betraf; sie hat aber auch materielle Bedeutung. So führte der EuGH zu § 1371 Abs. 1 BGB aus:

Zitat

"Unter diesen Umständen scheint der Hauptzweck der Bestimmung nicht in der Aufteilung des Vermögens oder in der Beendigung des ehelichen Güterstandes, sondern vielmehr in der Bestimmung des dem überlebenden Ehegatten im Verhältnis zu den übrigen Erben zufallenden Erbteils zu liegen. Eine solche Vorschrift betrifft daher in erster Linie die Rechtsnachfolge nach dem Tod eines Ehegatten und nicht das eheliche Güterrecht." [10]

Jedenfalls aus Sicht des europäischen Rechts ergibt sich damit die erbrechtliche Qualifikation von § 1371 Abs. 1 BGB; die Begründung der h.M. mit der güterrechtlichen Qualifikation[11] sollte daher überdacht werden.

Denn nach Auffassung des EuGH bestimmt § 1371 Abs. 1 BGB die gesetzliche Erbquote des überlebenden Ehegatten, woraus sich für diesen in den Fällen des § 2306 Abs. 1 BGB m.E. das zusätzliche Wahlrecht ergibt, entweder nach § 1371 Abs. 2 BGB vorzugehen oder den großen Pflichtteil nach § 1371 Abs. 1 BGB zu verlangen.

[7] MüKo BGB/Koch § 1371 Rn 37.
[8] BGH, Beschl. v. 13.5.2015 – IV ZB 30/14, NJW 2015, 2185. = ZEV 2015, 409 m. Anm. Reimann In dieser Entscheidung hat sich der BGH dezidiert mit den verschiedenen denkbaren Qualifikationen von § 1371 Abs. 1 BGB beschäftigt und die erbrechtliche Qualifikation unter Bezugnahme auf die Fundstellen dieses Meinungsstandes (Staudinger/Firsching, BGB, Vorb. zu Art. 24 – 26 BGB Rn 227 m.w.N.) gewürdigt. Hierzu vgl. auch Staudinger/Mankowski Art. 15 EGBGB Rn 342 m.z.w.N.
[9] EUGH, Urt. v. 1.3.2018 – C – 558/16, ZErb 2018, 188 hierzu statt vieler Dutta/Weber, Internationales Erbrecht, 2. Auflage 2021, Art. 63 EUErbVO, Rn 26.
[11] MüKo BGB/Koch, § 1371 Rn 37.

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