Die auch steuerlich orientierte Nachfolgeberatung tendiert in intakten Ehen dazu, erhebliche Vermögensunterschiede zwischen den Ehepartnern unter Lebenden auszugleichen. So können Freibeträge der Kinder besser genutzt und die Höhe der steuerpflichtigen Erwerbe, mit den damit verbundenen Steuersätzen nach § 19 Abs. 1 ErbStG reduziert werden. Erprobte Mittel der Beratungspraxis sind insoweit Güterstandsänderungen sowie die Zuwendung des Familienheims, die wegen der 10-jährigen Verpflichtung zur Selbstnutzung beim Erwerb von Todes wegen ohnehin unter Lebenden erfolgen sollte (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a, 4b ErbStG). Wegen der Preisentwicklung auf dem Immobilienmarkt erhöht sich in diesen Fällen trotz der Anrechnung nach § 1374 Abs. 2 BGB das Endvermögen des Empfängers, mit der Folge der Reduzierung seines steuerfreien Zugewinnausgleichs (§§ 13731383, 1390 BGB, § 5 ErbStG). Wurde der überlebende Ehegatte nach § 2306 BGB insbesondere durch die Einsetzung eines Nacherben belastet, stellt sich vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des EuGH die Frage, ob die h.M. zu den Rechtsfolgen der Ausschlagung nach § 2306 BGB überdacht werden sollte.

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