Erhält der überlebende Ehegatte ein – auch minimales – Vermächtnis, so kann er das Vermächtnis annehmen, was über § 2307 BGB zum großen Pflichtteil ohne Zugewinnausgleich führt.[2] Denn § 1371 Abs. 2 BGB greift wegen des Erwerbs des Vermächtnisses nicht ein. Alternativ hierzu kann der überlebende Ehegatte das ihm zugewandte Vermächtnis ausschlagen und den effektiven Zugewinnausgleich sowie den kleinen Pflichtteil verlangen.[3]

In den Fällen des § 2307 Abs. 1 BGB ist also im gesetzlichen Güterstand ein Wahlrecht des überlebenden Ehegatten eröffnet, wirtschaftlich den großen Pflichtteil ohne Zugewinnausgleichsanspruch oder den kleinen Pflichtteil mit Ausgleich des effektiven Zugewinns zu erhalten.

[2] Beck OK BGB/Hau/Poseck, Stand 1.8.2021, § 1371 Rn 22; Soergel/Grziwotz, 13. Auflage, § 1371 Rn 35.
[3] MüKoBGB/Lange, § 2307 Rn 13.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge