Erhält der überlebende Ehegatte ein – auch minimales – Vermächtnis, so kann er das Vermächtnis annehmen, was über § 2307 BGB zum großen Pflichtteil ohne Zugewinnausgleich führt.[2] Denn § 1371 Abs. 2 BGB greift wegen des Erwerbs des Vermächtnisses nicht ein. Alternativ hierzu kann der überlebende Ehegatte das ihm zugewandte Vermächtnis ausschlagen und den effektiven Zugewinnausgleich sowie den kleinen Pflichtteil verlangen.[3]
In den Fällen des § 2307 Abs. 1 BGB ist also im gesetzlichen Güterstand ein Wahlrecht des überlebenden Ehegatten eröffnet, wirtschaftlich den großen Pflichtteil ohne Zugewinnausgleichsanspruch oder den kleinen Pflichtteil mit Ausgleich des effektiven Zugewinns zu erhalten.
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