II. Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Der Beteiligte zu 1 ist beschwerdeberechtigt, Form und Frist der §§ 63 Abs. 1 und Abs. 3, 64 Abs. 1 und 2 FamFG sind gewahrt.

Das Rechtsmittel ist in der Sache unbegründet.

1. Der angefochtene Beschluss entspricht der Erbrechtslage.

Zu Recht hat das Amtsgericht die am 15.5.2012 getroffenen und in den Folgejahren bestätigten Anordnungen der Erblasserin nicht als Widerruf der letztwilligen Verfügung vom 29.8.2011 betrachtet.

Dagegen wendet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ohne Erfolg.

a. Der Beteiligte zu 2 wurde von der Erblasserin im notariellen Testament vom 29.8.2011 zum Alleinerben bestimmt (§§ 1937, 2232 BGB). Daran hat sich durch das später gemäß § 2247 BGB errichtete handschriftliche Testament vom 15.5.2012 nichts geändert.

(1) Testamentarische Anordnungen können ihre Wirksamkeit durch Widerruf verlieren (§ 2253 BGB). Liegen zwei zeitlich aufeinanderfolgende Testamente vor und enthält das spätere – wie hier – keinen ausdrücklichen Widerruf des früheren (§ 2254 BGB), kann § 2258 BGB zum Tragen kommen. Danach gelten frühere Anordnungen als widerrufen, soweit sie mit zeitlich danach getroffenen Anordnungen in Widerspruch stehen (vgl. Burandt/Rojan/Lauck, Erbrecht, 3. Auflage 2019, § 2258 Rn 1; Kroiß/Anm/Meyer/Kroiß, BGB, Erbrecht, § 2258 Rn 1). Das gilt auch dann, wenn das erste Testament notariell und das zweite "nur" handschriftlich verfasst wurde (Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann/Grziwotz, BGB, Stand: 1.7.2020, § 2258 Rn 2).

Ein Widerspruch im Sinne des § 2258 BGB liegt nicht nur dann vor, wenn die getroffenen Anordnungen sich gegenseitig ausschließen. Auch bei inhaltlicher Vereinbarkeit mehrerer letztwilliger Verfügungen kann ein Widerspruch dann bestehen, wenn nach dem Willen des Erblassers die spätere Verfügung allein und ausschließlich gelten soll, weil der Erblasser mit ihr die Erbfolge abschließend regeln wollte (BGH, Urt. v. 7.11.1984 – IVa ZR 77/83, NJW 1985, 969; Senat, Beschl. v. 18.7.1991 – 5 W 16/91, FamRZ 1992, 109; BayOBLG, FamRZ 2005, 310; OLG München, FamRZ 2017, 1967 und FamRZ 2011, 403). Bei der Klärung des maßgeblichen Erblasserwillens darf weder dem älteren noch dem jüngeren Testament von vornherein mehr Gewicht beigemessen werden (Burandt/Rojahn/Lauck, Erbrecht, 3. Auflage 2019, § 2258 Rn 5: a.A. – im Zweifel Geltungsvorrang des späteren Testaments – Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann/Grziwotz, BGB, Stand: 1.7.2020, § 2258 Rn 12). Die Testamente sind je für sich auszulegen und die so ermittelten jeweiligen Absichten des Erblassers zueinander in Beziehung zu setzen (BayObLG, FamRZ 2004, 224). Für die Auslegung gelten die allgemeinen Grundsätze. Auszugehen ist vom Wortlaut, der jedoch nicht die Grenze der Interpretation darstellt. Im Vordergrund steht der wirkliche Wille des Erblassers (§ 133 BGB), und es ist zu fragen, was er nach seinem Verständnishorizont mit seinen Worten zum Ausdruck bringen wollte. Dabei ist der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände heranzuziehen (vgl. BGH, Beschl. vom 19.6.2019 – IV ZB 30/18, FamRZ 2019, 1462; BayObLG, FamRZ 2003, 1179).

(2) Gemessen an diesen Grundsätzen, sind die Voraussetzungen des § 2258 BGB in der vorliegenden Konstellation nicht erfüllt.

Die Anordnungen im handschriftlichen Testament vom 15.5.2012 widersprechen denjenigen im notariellen Testament vom 29.8.2011 nicht. Letzteres bestimmt die Erbfolge, Ersteres enthält Vermächtnisse und Auflagen (§§ 1939, 1940 BGB). Die damit verbundene zusätzliche Beschwerung lässt die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 2 im früheren Testament unberührt (vgl. Hau/Poseck/Litzenburger, BGB, Stand: 1.8.2020, § 2258 Rn 5). Es besteht kein Anhalt für einen davon abweichenden Willen der Erblasserin.

(a) Allerdings scheint die Überschrift "Mein Testament" auf den Wunsch nach einer umfassenden Regelung des Nachlasses hinzudeuten. In der Sache wurden indes nur die Zuordnung und der gewünschte Umgang mit Einzelgegenständen geregelt, nicht aber die Erbfolge. Eine Erbenbestimmung war aus Sicht der Erblasserin auch nicht erforderlich, denn sie hatte eine solche im notariellen Testament bereits vorgenommen. Zwar ist die fehlende Erwähnung dieser Verfügung im späteren Testament nicht schon für sich genommen als automatisches Aufrechterhalten zu deuten (Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann/Grziwotz, BGB, Stand: 1.7.2020, § 2258 Rn 12). Jedoch liegt in den Fällen, in denen zwischen der Errichtung zweier sachlich vereinbarer Testamente nur ein kurzer Zeitraum verstrichen ist, der Schluss nahe, dass der Erblasser die Verfügungen nebeneinander gelten lassen wollte (BayObLG, FamRZ 1997, 247). Das gilt auch hier. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Erblasserin sich im Mai 2012 nicht mehr an die im August 2011 errichtete notarielle Urkunde erinnert hätte. Dort hatte sie (noch) keine Vermächtnisse ausgesetzt, behielt sich diese Option aber ersichtlich vor. Das notarielle Testament enthielt auf nur einer Seite klare Regelungen zu drei Komplexen: Unter Zif...

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