Im ErbStG ist die Übertragung gegen Versorgungsleistungen eine gemischte Schenkung und damit teilentgeltlich. Soweit eine Nachsteuerfrist läuft, wäre sie deshalb schädlich[72]. Bei vermieteten Wohnimmobilien (§ 13d ErbStG) besteht aber wegen des relativ geringen Abschlags von 10 % keine Nachsteuerregelung[73]. Nur beim selbst genutzten Familienheim i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) oder c) ErbStG wäre deshalb die Übertragung gegen Versorgungsleistungen nachsteuerschädlich, wobei hier von der Rechtsprechung (s.o.) selbst die unentgeltliche Weitergabe allein wegen Aufgabe der Eigentümerposition bereits als nachsteuerschädlich qualifiziert worden ist.

Der Abzugsposten für die vorbehaltenen Versorgungsleistungen im ErbStG bestimmt sich ähnlich wie beim Nießbrauch nach dem Jahreswert der Versorgungsleistungen und dem entsprechenden, von Lebensalter und Geschlecht abhängigen Vervielfältiger des Übertragenden und Empfängers der Versorgungsleistungen. Seit 1.1.2009 sind zudem die Steuerwerte von Immobilien an die Verkehrswerte weitgehend angeglichen worden. § 16 ErbStG, wonach nur bei Nutzungsrechten, aber eben nicht bei Gegenleistungen wie Versorgungsleistungen, der Jahreswert des Rechtes auf 1/18,6stel begrenzt ist, wirkt sich deshalb seitdem kaum noch aus. Bis zum 31.12.2008 war dagegen der Abzug bei Versorgungsleistungen höher, weil hier die auf Nutzungsrechte beschränkte Deckelung des Jahreswertes nach § 16 BewG nicht griff.

Die Schuldenkürzung nach den Grundsätzen über die gemischte Schenkung ist über den 31.12.2008 nicht mehr anzuwenden[74].

[72] So zu §§ 13a, b ErbStG, BFH v. 2.3.2005 – II R 11/02, BStBl. II 2005, 532; vgl. Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Jülicher, § 13a Tz 218.
[73] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Jülicher, § 13d Tz 14.

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