Auf einen Blick:

Im ErbStG gilt: Beim wohl häufigeren Vorbehaltsnießbrauch ist für dessen Jahreswert die konkrete Lastenverteilung entscheidend. Trotz des hohen Abzugspostens seit 1.1.2009, nach der Rechtsprechung auch nachrangiger Nießbräuche, sollte zudem die Korrekturvorschrift des § 14 Abs. 2 BewG bei verfrühtem Versterben im Auge behalten werden. Vom Zuwendungsnießbrauch ist eher dann abzusehen, wenn nicht ausnahmsweise nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ein über §§ 13a ff. ErbStG weitgehend steuerfreier mitunternehmerischer Nießbrauch im Betriebsvermögen vorliegt. Die Jahressteuer nach § 23 ErbStG führt hier häufig zu rechnerischen Nachteilen. Beim Nießbrauch ggf. für Eheleute nacheinander oder gleichzeitig sind die steuerlichen Auswirkungen abhängig von der Eigentumslage vor der Schenkung. Im Einzelfall kann Sukzessivnießbrauch oder Gesamtberechtigung vorteilhaft sein, wobei aber häufig die im Voraus nicht erkennbare tatsächliche Lebenserwartung beider Begünstigter eine Rolle spielt. Im ErbStG werden Versorgungsleistungen als Alternative zur Vereinbarung eines Nießbrauchs als Leistungsauflage im Vergleich zur Duldungsauflage (also dem Nießbrauch) gleichbehandelt. Im EStG sollte die Entgeltlichkeit der Übertragung von Versorgungsleistungen in weiten Teilbereichen gesehen werden, die zur Nachsteuerschädlichkeit nach § 13a Abs. 6 ErbStG sogar im Anwendungsbereich des ohnehin nur noch beschränkt anwendbaren Sonderinstituts "Übertragung gegen Versorgungsleistungen" führt.

Autor: von Dr. Marc Jülicher, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, assoziierter Partner der Partnerschaftsgesellschaft Flick Gocke Schaumburg mbB, Düsseldorf

ZErb 12/2020, S. 433 - 438

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