Der steuerliche Schenkungsbegriff unterscheidet sich vom zivilrechtlichen Schenkungsbegriff (§ 516 BGB) darin, dass eine Einigung zwischen Schenker und Beschenkten über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung nicht erforderlich ist.[5] Eine freigiebige Zuwendung setzt voraus, dass sie unentgeltlich erfolgt und der Empfänger objektiv auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist. Der Zuwendende muss diese Unentgeltlichkeit subjektiv gewollt haben.[6]

Der häufigste Anwendungsfall realer Schenkungen unter Lebenden dürften die "freigiebigen Zuwendungen unter Lebenden" sein.

Mit der Bezeichnung Vollschenkung erfolgt die Abgrenzung zu Sonderformen der Schenkung (gemischte Schenkung; Schenkung unter Auflage etc.).

In der Abgabe eines Schenkungsversprechens (§ 518 BGB) sieht die Rechtsprechung noch keine freigiebige Zuwendung.[7]

Zu den Schenkungen i.S.d. § 7 ErbStG gehört auch der Erwerb durch vorweggenommene Erbfolge und durch Übergabevertrag. Unter vorweggenommener Erbfolge wird die Übertragung von Vermögensteilen zu Lebzeiten des Übertragenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge verstanden.[8] Ähnliches gilt für einen Übergabevertrag, der die Übergabe eines Betriebs(-teils) schon zu Lebzeiten des Unternehmers auf seinen Nachfolger regelt.[9]

[5] ErbStR 2019 R E 7.1 Abs. 1 S. 1.
[6] ErbStR 2019 R E 7.1 Abs. 1 S. 2 und 3.
[8] Vgl. BFH, Beschl. v. 5.7.1990 – GrS 4-6/89, BStBl II 1990, 847; BMF-Erlass v. 29.11.1994, 905.
[9] Vgl. § 593a BGB.

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