Der steuerliche Schenkungsbegriff unterscheidet sich vom zivilrechtlichen Schenkungsbegriff (§ 516 BGB) darin, dass eine Einigung zwischen Schenker und Beschenkten über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung nicht erforderlich ist.[5] Eine freigiebige Zuwendung setzt voraus, dass sie unentgeltlich erfolgt und der Empfänger objektiv auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist. Der Zuwendende muss diese Unentgeltlichkeit subjektiv gewollt haben.[6]
Der häufigste Anwendungsfall realer Schenkungen unter Lebenden dürften die "freigiebigen Zuwendungen unter Lebenden" sein.
Mit der Bezeichnung Vollschenkung erfolgt die Abgrenzung zu Sonderformen der Schenkung (gemischte Schenkung; Schenkung unter Auflage etc.).
In der Abgabe eines Schenkungsversprechens (§ 518 BGB) sieht die Rechtsprechung noch keine freigiebige Zuwendung.[7]
Zu den Schenkungen i.S.d. § 7 ErbStG gehört auch der Erwerb durch vorweggenommene Erbfolge und durch Übergabevertrag. Unter vorweggenommener Erbfolge wird die Übertragung von Vermögensteilen zu Lebzeiten des Übertragenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge verstanden.[8] Ähnliches gilt für einen Übergabevertrag, der die Übergabe eines Betriebs(-teils) schon zu Lebzeiten des Unternehmers auf seinen Nachfolger regelt.[9]
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