Soweit die Finanzbehörde dem Einspruch abhilft (§ 367 Abs. 2 S. 3) und dem Einspruchsbegehren tlw. oder voll entspricht, kommt es trotzdem nicht zu einer Kostenentscheidung zugunsten des Steuerpflichtigen. Das Einspruchsverfahren entfaltet keine Verfahrenskosten. Die Kosten der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sind im Einspruchsverfahren nicht erstattungsfähig. Zu einer Erstattung dieser Kosten kommt es nur dann, wenn im späteren gerichtlichen Verfahren die Zuziehung des Bevollmächtigten gem. § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig erklärt wird.

In den Fällen des § 839 BGB – Amtshaftung – besteht aber auch dann eine Kostenerstattungspflicht, wenn es nicht zur Klage kommt. Voraussetzung ist eine vorwerfbare Pflichtverletzung des Finanzbeamten, die zu einer hohen Steuerfestsetzung geführt hat.

Ersetzt werden muss in diesem Fall der materielle Schaden. Hierzu gehören die Steuerberatungs- oder Anwaltskosten, die zur Abwendung unberechtigter Steuerforderungen erforderlich waren. Einzelheiten und Entscheidungen hierzu sind dargestellt bei Janssen in "Gestaltende Steuerberatung" 2006 S. 13 bis 17.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge