Gegenstand einer Schenkung kann u.a. sein:

Bargeld, Kontoguthaben, Sparbücher, Wertpapiere, (Unter-)Beteiligungen, Gesellschafts-anteile, bebaute und unbebaute Grundstücke, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse (§ 780, 781 BGB).

Keine Schenkung ist die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung von Räumen. Dies ist Leihe.[3]

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG unterliegen der Schenkungssteuer "die Schenkungen unter Lebenden". Damit werden Schenkungen der Erbschaft gleichgestellt. Was als Schenkung unter Lebenden gilt, regelt § 7 ErbStG. Hiernach können Schenkungen wie folgt unterteilt werden:

Während für Erwerbe von Todes wegen die Abzugsfähigkeit der Kosten, die dem Erwerber im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG gesetzlich geregelt ist, fehlt für Schenkungen eine entsprechende gesetzliche Regelung.

Durch gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.3.2015[4] wurde festgelegt, welche Kosten abzugsfähig sind.

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