Im Verfahren vor dem OLG Celle musste erst durch Auslegung der Vollmacht geklärt werden, ob diese auch die Antragstellung im Erbscheinsverfahren erfasse. Dies sollte in der Praxis durch eine klare und unzweideutige Formulierung (§ 17 Abs. 1 S. 1 BeurkG) vermieden werden. Hierzu kann es sich empfehlen, im Rahmen eines Beispielkatalogs in der Vollmacht ausdrücklich die Stellung von Erbscheinsanträgen aufzunehmen oder jedenfalls allgemein die Vertretung gegenüber Gerichten auszusprechen. Dies könnte wie folgt formuliert sein:

§ X Beispiele für Vermögensangelegenheiten

(1) Die Vollmacht umfasst beispielsweise das Recht im In- und Ausland, ...

den Vollmachtgeber gegenüber Versicherungen, Gerichten, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen zu vertreten,
Verfügungen von Todes wegen anzuerkennen und anzufechten, Erbschaften anzunehmen bzw. auszuschlagen und alles zu tun, was zur vollständigen Regelung von Nachlässen und zur Teilung nötig oder auch nur zweckmäßig ist,[31] ...

Im Erbscheinsantrag sollte klargestellt werden, inwieweit der Vertreter im eigenen Namen handelt:

Der Erschienene handelt vorliegend im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung im eigenen Namen, im Übrigen im fremden Namen aufgrund notariell beurkundeter General- und Vorsorgevollmacht vom #, Urkunde des Notars #, UR #/20#, die bei der Beurkundung in auf den Namen des Erschienenen lautender Ausfertigung vorlag, keine Zeichen des Widerrufs trug und von der eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunde beigefügt wurde, für: ... .

...

[31] Wer möchte, kann hier ergänzen: "... insbesondere Erbscheinsanträge stellen und eine etwa erforderliche eidesstattliche Versicherung, jedoch nur im eigenen Namen, abgeben."

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