Auf einen Blick

Mit dem vorstehend besprochenen Beschluss hat das OLG Celle festgestellt, dass auch ein General- und Vorsorgebevollmächtigter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Erbscheinsverfahren zugelassen werden kann, wenn er diese im eigenen Namen abgibt. Die Einleitung eines isolierten Betreuungsverfahrens sei damit nicht (mehr) nötig. Diese Entscheidung ist für die notarielle Praxis des Erbscheinsverfahrens bedeutsam, weil sie sich in Teilen gegen die bisher (wohl) h.L. stellt und wegen des betreuungsrechtlichen Subsidiaritätsgrundsatzes (§ 1896 Abs. 2 S. 2 BGB) die Einleitung eines isolierten Betreuungsverfahrens (d.h. nur für die eidesstattliche Versicherung) für überflüssig erklärt. Der Beitrag stellt die auch nach dem Beschluss noch offenen Streitpunkte dar und liefert Formulierungsvorschläge für General- und Vorsorgevollmacht und den Erbscheinsantrag des Bevollmächtigten.

Autor: Von Dr. Peter Becker , Notar, Schwäbisch Gmünd

ZErb 12/2018, S. 332 - 335

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