Die Parteien des Zwischenstreits streiten über die Berechtigung des Antragsgegners, gem. § 383 Abs. 1 Nr.6 ZPO das Zeugnis zu verweigern.

In der Hauptsache verlangt die Klägerin im Rahmen einer erbrechtlichen Auseinandersetzung von der Beklagten die Auflassung eines Reihenhauses und einer Garage in München. Dabei stützt sie sich auf eine privatschriftliche letztwillige Verfügung des Erblassers M. H. aus dem Jahre 2008. Wie diese auszulegen sei, ist zwischen den Parteien streitig, insbesondere die Frage, ob in dem Testament ein Vorausvermächtnis angeordnet wurde oder ob es sich um eine Teilungsanordnung handelt. Der Antragsgegner hatte in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt den Erblasser erbrechtlich beraten. Zwischen den Parteien des (Haupt-) Rechtsstreits ist unstreitig, dass der Erblasser das streitgegenständliche privatschriftliche Testament sodann selbst errichtete.

Die Antragstellerin hatte den Antragsgegner als Zeugen für den (Begünstigungs-) Willen des Erblassers benannt (vgl. Schriftsätze vom 18.2. und 26.5.2015).

Sie ist der Auffassung, es entspreche dem mutmaßlichen Willen des Erblassers, dass sein bisheriger Rechtsbeistand Auskunft über den Erblasserwillen erteilt. Der Zeuge könne sich daher nicht auf seine anwaltliche Schweigepflicht berufen und das Zeugnis verweigern, daher bestehe sie auf der Vernehmung des Zeugen.

(...)

Der Antragsgegner trägt vor, es seien keine objektivierbaren Erkenntnisse gegeben, die eine Entbindung von der anwaltlichen Schweigepflicht rechtfertigen würden. Sein ehemaliger Mandant habe zum Beispiel nicht gewollt, dass Anwaltsschriftsätze zu ihm nach Hause geschickt werden. Gesprächsinhalte sollten geheim bleiben. Er habe den Erblasser im Jahre 2007 anwaltlich beraten und einen Testamentsentwurf erstellt. Ob dieser umgesetzt worden sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Er fühle sich an die anwaltliche Schweigepflicht gebunden und wolle deshalb nicht als Zeuge aussagen.

Mit Beschluss vom 20.9.2018 entschied der Senat nach Zustimmung der Parteien des Zwischenstreits, dass im schriftlichen Verfahren entschieden werde, setzte eine Frist von 2 Wochen zur Stellungnahme und bestimmte Verkündungstermin auf den 24.10.2018. Die Antragstellerin nahm (nochmals) Stellung mit Schriftsatz vom 9.10.2018.

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