Die drei Antragsteller sind die leiblichen Kinder des am 24.11.2016 verstorbenen Erblassers. Zum Zeitpunkt seines Todes war der Erblasser in zweiter Ehe in Gütertrennung verheiratet. In seinem handschriftlichen Testament setzte der Erblasser seine Stieftochter, die Antragsgegnerin, zur Alleinerbin ein.

Aufgrund der Alleinerbenstellung wurde die Antragsgegnerin als Alleineigentümerin des Grundstücks ... eingetragen. Dieses Grundstück stellt den wesentlichen Vermögenswert des Nachlasses dar. Mit notariellem Kaufvertrag vom 27.12.2017 verkaufte die Antragsgegnerin das Grundstück für 284.000 EUR. Dieser Kaufpreis ist gemäß Ziffer II.2.b) des Kaufvertrages fällig frühestens eine Woche nachdem die Antragsgegnerin das Kaufobjekt vertragsgemäß geräumt hat. Die Antragsgegnerin verpflichtete sich gemäß Ziffer IV.1.a) des Kaufvertrages zu einer Räumung bis spätestens 1. März 2018. (...). Vor dem Landgericht München II musste mittels einer eigenen Klage durch die Pflichtteilsberechtigten die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses geltend gemacht werden.

Mit Antrag vom 1.2.2018 beantragten die Antragsteller:

Wegen Pflichtteilsforderungen iHv 106.500 EUR nebst einer Kostenpauschale von 10.000 EUR wird der dingliche Arrest in das Vermögen der Antragsgegnerin angeordnet.

Die Vollziehung des Arrests wird bei Hinterlegung durch die Antragsgegnerin von 116.500 EUR gehemmt.

In Vollziehung des Arrests wird bis zu einem Höchstbetrag von 116.500 EUR gepfändet die Forderung der Antragsgegnerin auf Zahlung des Kaufpreises gegen (...)

Dem Drittschuldner wird verboten, den Höchstbetrag an die Antragsgegnerin zu leisten.

Der Antragsgegnerin wird geboten, sich jeder Verfügung über die gepfändete Forderung zu enthalten.

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