Veräußert der Erbe den einzigen werthaltigen Gegenstand, eine Immobilie, aus dem Nachlass, so ist wegen der Pflichtteilsforderungen der leiblichen Abkömmlinge der dingliche Arrest in das Vermögen der Erbin anzuordnen und in Vollziehung des Arrests die Forderung der Erbin gegen den Käufer der Immobilie zu pfänden.

Landgericht München II, Urteil vom 16. Februar 2018 – 14 O 446/18

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