Die Höhe des Wertabschlags entspricht gemäß § 13 a Abs. 9 S. 3 ErbStG der im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung vorgesehenen prozentualen Minderung der Abfindung gegenüber dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) des Anteils. Allerdings kann der Abschlag nie mehr als 30 % betragen.

Je nach Formulierung der Abfindungsbeschränkung im konkreten Vertrag können sich hier durchaus Abgrenzungs- und/oder Beweisprobleme ergeben. Denn gerade bei der Bezugnahme auf Buchwerte oder bestimmte Bewertungsverfahren (z. B. Multiplikatorverfahren) ist die Abweichung vom gemeinen Wert iSv § 9 BewG nicht unbedingt auf den ersten Blick zu erkennen. In diesen Fällen erfordert die Umsetzung der gesetzlichen Regelung daher eine Vergleichsberechnung unter Zugrundelegung des gemeinen Werts auf der einen und des Klausel-Werts auf der anderen Seite. Das kann in der Praxis mit erheblichem Aufwand verbunden sein, muss doch (wenigstens) eine alternative Bewertung auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrags erfolgen.

Unklar ist auch, wie Gesellschaftsklauseln zu behandeln sind, bei denen die Höhe der zu zahlenden Abfindung vom Anlass des Ausscheidens abhängig gemacht wird.[27]

Verschärft wird die Problematik dadurch, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Erwerber die objektive Fesselungslast hinsichtlich des Umfangs, in dem die gesellschaftsvertraglich oder satzungsmäßig festgelegte Abfindung den gemeinen Wert der Beteiligung des Anteils unterschreitet, trägt.[28]

[27] Vgl. hierzu Hannes, ZEV 2016, 554, 557.
[28] BT-Drucks. 18/8911, S. 41.

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