Für die Frage, ob die Wertgrenze von 26 Mio. EUR überschritten ist oder nicht, kommt es nicht nur auf den aktuell der Besteuerung zu unterwerfenden Vermögenserwerb an. Vielmehr sind auch frühere, innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren von demselben Erblasser/Schenker stammende, Erwerbe begünstigten Vermögens mit in die Betrachtung einzubeziehen. Diese früheren Erwerbe werden dem aktuellen Erwerb jeweils "nach ihrem früheren Wert" hinzugerechnet (§ 13 a Abs. 1 S. 2 ErbStG), um so den maßgeblichen Erwerb zur Anwendung der Erwerbsgrenze zu bestimmen.

Ob die Einbeziehung früherer Erwerbe auch für solche gilt, die bereits vor Inkrafttreten des ErbStG 2016 stattgefunden haben, ist dem Wortlaut des § 13 a Abs. 1 ErbStG nicht zu entnehmen. Teilweise wird vertreten, dass auch solche Erwerbe zu berücksichtigen seien.[29] Teilweise wird dies aber auch zu Recht abgelehnt.[30] Gegen eine Einbeziehung von Erwerben, die vor dem 1.07.2016 erfolgt sind, spricht zum einen die Formulierung des § 13 a Abs. 1 ErbStG selbst, der die Berücksichtigung früherer Erwerbe mit ihrem "früheren Wert" vorsieht. Das spricht gerade vor dem Hintergrund der nun eingeführten Änderungen im Bereich des Bewertungsrechts, namentlich der Definition des Kapitalisierungsfaktors für das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 203 Abs. 1 BewG), gegen eine Einbeziehung von Vorschenkungen nach altem Recht. Außerdem macht § 37 Abs. 12 S. 2 ErbStG deutlich, dass der Gesetzgeber eine Einbeziehung von vor dem 1.7.2016 erfolgten Zuwendungen begünstigten Vermögens in die Berechnung der Wertgrenze offenbar nicht wünscht. Denn er formuliert dort ausdrücklich, dass § 13 a Abs. 1 S. 3 und 4 ErbStG (nur) für Erwerbe nach dem 30.6.2016 anwendbar sind.

Ungeachtet dessen, bleibt die Haltung der Finanzverwaltung (und der Rechtsprechung) hierzu abzuwarten. Selbst wenn die Verantwortlichen dort von einer Einbeziehung früherer Schenkungen ausgehen sollten, dürfte sich aus § 37 Abs. 12 S. 2 ErbStG aber wenigstens unzweifelhaft ergeben, dass eine Einbeziehung sich nur auf die (aktuelle) Steuerfestsetzung nach neuem Recht auswirken, die Besteuerung des früheren Erwerbs aber nicht (rückwirkend) beeinflussen kann.[31]

Für künftige nach neuem Recht erfolgende Erwerbe kann die Zusammenrechnung demgegenüber deutlich weitreichendere Konsequenzen haben. Denn hier wirkt sich die durch Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe eintretende Überschreitung der Erwerbsschwelle nicht nur auf die Besteuerung der letzten (die Überschreitung auslösenden) Zuwendung aus, sondern auch auf die innerhalb der letzten zehn Jahre zuvor erfolgten. Wird durch die (jüngste) Zuwendung die Schwelle von 26 Mio. EUR überschritten, führt dies gemäß § 13 a Abs. 1 S. 3 ErbStG zum rückwirkenden Entfall der bereits zuvor gewährten Steuerbefreiungen und dazu, dass sich sodann für sämtliche einzubeziehenden Erwerbe erneut die Frage nach dem in Betracht kommenden Verschonungskonzept stellt.

[29] So z. B. Hannes, ZEV 2016, 554, 559 (allerdings ohne Begründung).
[30] Viskorf/Löcherbach/Jehle, DStR 2016, 2425, 2431; vgl. auch Erkis, DStR 2016, 1441, 1445.
[31] Vgl. auch Hannes, ZEV 2016, 554, 559.

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