Als Basiszinssatz wird die Rendite einer risikolosen Anlage auf dem Kapitalmarkt verstanden, welche durch die Deutsche Bundesbank ermittelt wird.[16] Für das Jahr 2016 wurde ein Basiszins von 1,1 Prozent festgelegt.[17] Folglich ergäbe sich ein Kapitalisierungsfaktor von 17,85. Mit Augenmerk auf die Herabsetzung des Kapitalisierungsfaktors auf 13,75 wird ein Basiszinssatz von 2,77 Prozent errechnet.[18] Unter Berücksichtigung des historischen Zinsverlaufs wird der Basiszins somit fiktiv und marktunabhängig auf das Niveau von April 2014 gehoben.[19] Zudem ermächtigte der Gesetzgeber das BMF, durch Rechtsverordnungen und mit Zustimmung des Bundesrats den Kapitalisierungsfaktor eigenständig an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten anzupassen.[20] Damit wird dem BMF ein Handlungsspielraum eingeräumt und die Orientierungsfunktion der Zinsstruktur von öffentlichen Anleihen abgeschwächt. Das Ziel, Unternehmen vor einer Überbewertung zu schützen, wurde anscheinend zunächst erreicht und das zukünftige Reaktionsvermögen der Finanzverwaltung durch eine flexible Anpassung des Kapitalisierungsfaktors gestärkt. Jedoch weist dieses Vorgehen einige Defizite auf. Erkis zufolge sei die Anpassung äußerst skeptisch zu betrachten. Zunächst sei der Umfang einer möglichen Überbewertung von Unternehmensanteilen bisher nicht evaluiert worden und die Überlagerung durch einen fingierten marktunabhängigen Basiszins mehr als fragwürdig. Zudem verhindere ein fester Zinskorridor ohne Marktbezug die verfassungsrechtlich ausdrücklich geforderte Zielgröße eines Annäherungswerts an den gemeinen Wert.[21] Da es in der Praxis den einen gemeinen Wert für Unternehmen nicht gibt, fordert das Gesetz explizit die Annäherung, auch mittels verschiedener Bewertungsmethoden.[22] Weicht das vereinfachte Ertragswertverfahren hierbei durch einen separaten Basiszinssatz von anderen Methoden deutlich ab, wird die Annäherung an einen gemeinen Wert verzerrt. Eine Festsetzung des Basiszinses ohne Berücksichtigung des Marktes und empirischer Befunde erlaubt die Ermittlung einer kaum nachvollziehbaren und methodisch fragwürdigen Renditeprognose. Wegweisender für die Ermittlung einer Bewertungsgrundlage wäre hierbei eine Glättung des Kapitalisierungsfaktors, mit Bezug auf die letzten drei Kalenderjahre.[23] Auf diese Weise würde sich der Gesetzgeber auf empirische Befunde stützen, statt auf schlichte Annahmen.[24]

[16] Vgl. Mandl/Rabel, in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 6. Aufl., 64.
[18] Vgl. BT-Drucks. 18/9690, 4; vgl. Beznoska/Hentze, DB 2016, 2435.
[19] Vgl. http://www.basiszinskurve.de/historische-entwicklung.html
[20] Vgl. BT-Drucks. 18/9690, 4.
[21] Vgl. Erkis, DStR 2016, 1447.
[22] Vgl. Stalleiken/Theissen, DStR 2010, 23.
[23] Vgl. Zipfel/Lahme, DStR 2015, 2043.
[24] Vgl. Erkis, DStR 2016, 1447.

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