Neu ist die Verbundvermögensaufstellung nach § 13 b Abs. 9 ErbStG, die an die Stelle der vom BVerfG beanstandeten "Alles oder Nichts"-Betrachtung getreten ist. Auch im Fall des bei kleinen und mittelständischen Unternehmen häufig anzutreffenden Sonderbetriebsvermögens sind bei den Vermögenswerten gem. A. II. 3 bis 8 der Roadmap Gesamtbetrachtungen in Form von Verbundvermögensaufstellungen vorzunehmen.

Ebenfalls neu ist die Ermittlung des Abfindungsguthabens und des Ausschüttungsvolumens als Prüfkriterien, ob der Vorab-Abschlag nach § 13 a Abs. 9 ErbStG gewährt wird. Dieser Abschlag wurde vom Gesetzgeber nicht auf der Bewertungsebene durch eine Änderung von § 9 Abs. 3 BewG, sondern derjenigen der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen vorgesehen (vgl. B. I. 5 der Roadmap). Zwar hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 7.11.2006 gefordert, dass auf der ersten Ebene der Bewertung eine einheitliche Verkehrswertermittlung zu erfolgen hat.[12] Die dogmatisch ungenaue Verortung des Bewertungsabschlags in § 13 a Abs. 9 ErbStG dürfte aber gleichwohl verfassungsrechtlich unbedenklich sein.

[12] BVerfGE 117, 1; hierzu und zur Umsetzung durch den Gesetzgeber Landsittel, ZErb 2009, 11.

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