Die tatbestandliche Erfassung von Ausschüttungen aus einer Stiftung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erscheint nicht zulässig. Ein Vertrag ist wie im Zivilrecht auch bei § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nicht entbehrlich, weshalb z. B. auch die den Hinterbliebenen aufgrund gesetzlicher Vorschriften zustehenden Versorgungsbezüge nicht unter § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG fallen.[26] Darüber hinaus muss das Recht des Dritten für § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG mit dem Tod des Erblassers erworben worden sein, was ausscheidet, wenn der Dritte schon vor dem Tode des Erblassers aufgrund des Vertrags ein unentziehbares Recht erworben hat.[27] Der Erwerb der Begünstigten aus einer Stiftung ergibt sich aber, wie auch immer man das Stiftungsgeschäft qualifizieren möchte, letztlich aus der Begünstigungsregelung in der Stiftung. Dabei begründet der Tod des Stifters den Anspruch nicht, sondern kann äußerstenfalls ein Ereignis sein, an das etwa ein aufschiebend bedingter Erwerb anknüpft.

[26] Fischer, in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, 5. Aufl. 2014, § 3 Rn 2, 500; Gebel, in Troll/Gebel/Jülicher, aaO, § 3 Tz 275, 301 ff.
[27] So bereits früh Kipp, ErbStG 1925, 1927, § 2 Tz 82; Moench, in Moench/Weinmann, ErbStG, Stand 2015, § 3 Rn 145.

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