Die Beschwerdeführerin leidet neben weiteren Erkrankungen an einer demenziellen Entwicklung und ist inzwischen nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu erledigen. Auf ihren eigenen Antrag hin bestellte das Amtsgericht durch Beschluss vom 28.10.2010 (Bl 14 f dA) die eingangs genannten Betreuer. Dabei wurde dem Betreuer zu 1. der Aufgabenkreis der Vermögenssorge einschließlich der Verwaltung des Hausgrundstücks sowie der Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten übertragen, während der Betreuerin zu 2. der Aufgabenkreis der Sorge für die Gesundheit und insoweit der Aufenthaltsbestimmung sowie der Organisation ambulanter Hilfen zugewiesen wurde. Die eingangs genannten Söhne der Beschwerdeführerin befürworteten die Einrichtung der Betreuung, waren indes aufgrund der räumlichen Entfernung der Wohnorte sowie beruflicher Beanspruchung zur Übernahme der Betreuung nicht in der Lage.

Wenige Wochen nach Einrichtung der Betreuung bezog die Beschwerdeführerin unter der eingangs genannten Anschrift dauerhaft ein Zimmer in einer stationären Pflegeeinrichtung. Das Wohnhaus der Beschwerdeführerin wurde deshalb mit Genehmigung des Amtsgerichts (Beschluss vom 19.8.2011, Bl 84 ff dA) durch notariellen Vertrag vom 26.7.2011 (Bl 50 ff dA) zum Preis von 130.000,00 EUR verkauft. Mit weiterem notariellen Vertrag des Notars "…" vom 27.10.2011, UR-Nr. "…" (Bl 110 ff dA), erklärte der eingangs genannte Betreuer in Vertretung für die Beschwerdeführerin, an die eingangs genannten Söhne der Beschwerdeführerin im Wege der vorweggenommenen Erbfolge aus dem Kaufpreis für das Grundstück einen Anteil von je 40.000,00 EUR übertragen zu wollen.

Mit Schreiben vom 9.11.2011 (Bl 107 ff dA) hat der Betreuer um die betreuungsgerichtliche Genehmigung für diese vertragliche Vereinbarung nachgesucht. Zur Begründung hat der Betreuer angeführt, er wisse aus der bereits vor Einrichtung der Betreuung bestehenden freundschaftlichen Beziehung zu der Beschwerdeführerin sowie zu deren Söhnen, dass die Beschwerdeführerin ihren Söhnen in Fällen wirtschaftlicher Schwierigkeiten geholfen habe, insbesondere dem Sohn "…". Bereits im Jahr 2010 sei beabsichtigt gewesen, Herrn "…" weiteres Vermögen zukommen zu lassen, um ihm eine Schuldenregulierung zu ermöglichen. Weil trotz eingetretener Notwendigkeit einer Dauerpflege das Einkommen der Beschwerdeführerin ausreiche, um ihren eigenen Lebensbedarf zu finanzieren und aufgrund des Verkaufs des Hauses genügend Vermögen vorhanden sei (insgesamt ca. 160.000,00 EUR), könne nunmehr ein Betrag von 80.000,00 EUR an die Kinder ausgezahlt werden. Hinzu komme, so der Betreuer weiter, dass die Söhne der Beschwerdeführerin nach dem Versterben des Ehemannes der Beschwerdeführerin und des Vaters der Söhne im Jahr 2000 zugunsten der Beschwerdeführerin einvernehmlich auf Pflichtteilsansprüche verzichtet haben, um das Vermögen der Eltern als Vermögen der Mutter zusammenzuhalten. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hatten sich mit privatschriftlichem Testament vom 15.12.1966 gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt (Bl 152 dA).

Die Verfahrenspflegerin hat sich in ihrer Stellungnahme vom 16.1.2012 (Bl 130 ff dA) gegen die Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung ausgesprochen und zur Begründung ausgeführt, die beabsichtigte Übertragung der Vermögenswerte stelle eine Schenkung dar, die gemäß den §§ 1908 i Abs. 2, 1804 Satz 1 BGB nicht genehmigungsfähig sei. Nach weiterer Korrespondenz hat das Amtsgericht schließlich mit Verfügung vom 14.5.2012 (Bl 158 dA) die Erteilung der förmlichen Genehmigung versagt und zur Begründung ausgeführt, es handele sich vorliegend um eine Schenkung, die nicht genehmigt werden könne. Weder handele es sich um ein Anstandsgeschenk noch um ein solches, durch das einer sittlichen Pflicht entsprochen werde. Die angespannte finanzielle Situation des Herrn "…" bestehe schon seit längerer Zeit, sodass von einer plötzlichen Notlage nicht ausgegangen werden könne. Zudem werde auch die beabsichtigte Schenkung von 40.000,00 EUR nicht ausreichen, die Notlage vollständig zu beseitigen.

Hiergegen wendet sich der Betreuer ausdrücklich im Namen der Beschwerdeführerin mit seinem Schreiben vom 31.5.2012 (Bl 164 dA), das er mit Schreiben vom 6.6.2012 (Bl 165 ff dA) und vom 3.7.2012 (Bl 168 dA) ergänzend begründet hat.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 9.7.2012 (Bl 171 dA) bestimmt, dass "der Beschwerde vom 3.7.2012" nicht abgeholfen und die Akte der Kammer zur Entscheidung vorgelegt werde. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, es verbleibe bei "den Gründen des Schreibens vom 14.5.2012". Nachdem der Betreuer zwischenzeitlich nur noch die Erteilung der Genehmigung der Verfügung zugunsten Herrn "…" angestrebt hat, verfolgt er nunmehr (vgl. Schreiben vom 10.8.2012, Bl 206 dA) sein erstinstanzliches Begehren uneingeschränkt weiter und begehrt die Genehmigung der bereits vor dem Notar vertraglich erklärten Vorausverfügungen von jeweils 40.000,00 EUR zugunsten der Söhne der Beschwerdeführerin und be...

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