Der Vermächtnisnehmer erwirbt das Wohnungseigentum durch Übereignung vom Erben. Für ihn gelten deshalb die gleichen Grundsätze wie für andere Erwerber auch. Nach der im Wohnungseigentumsrecht als gefestigt anzusehenden Fälligkeitstheorie kommt es für die Zahlungspflicht darauf an, wer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung Wohnungseigentümer ist.[47] Bis zum Eigentumserwerb des Vermächtnisnehmers bleibt der Erbe berechtigt und verpflichtet.

[47] BGH, NJW-RR 2012, 218.

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