Erbringt die Wohnungseigentümergemeinschaft Leistungen, z. B. Rückzahlungen aus einer Abrechnung, an den vermeintlichen Erben, so ist zu differenzieren. Bei Vorliegen eines Erbscheins kann die Wohnungseigentümergemeinschaft mit befreiender Wirkung an den Scheinerben leisten. Entsprechendes gilt im Falle einer Grundbucheintragung nach § 893 BGB. Der wirkliche Erbe hat dann gegen den vermeintlichen Erben einen Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB.[41]

Liegt weder ein Erbschein noch eine Grundbucheintragung vor, befreit die Zahlung die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht von ihrer Schuld gegenüber dem wirklichen Erben. Sie hat gegen den vermeintlichen Erben einen Bereicherungsanspruch nach den §§ 812 ff BGB.

[41] Weidlich in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 2367 Rn 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge