Da jede dieser Änderungen zweifelsfrei eine ganze oder teilweise Aufhebung der Einsetzung des Vertragserben ist, erfolgt die Änderung durch einen entsprechenden Aufhebungsvertrag gemäß § 2290 BGB;[5] die Vorschrift gilt nicht nur für die Aufhebung des ganzen Erbvertrags, sondern ausdrücklich auch für die Aufhebung einer einzelnen in ihm enthaltenen vertragsmäßigen Verfügung.
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