Einführung

Die Autonome Gemeinschaft der Balearen (Comunidad Autónoma de las Islas Baleares/Comunitat Autònoma de les Illes Balears) zeichnet sich nicht nur durch landschaftliche Schönheiten aus, sondern auch durch juristische Besonderheiten. So sieht ihre Verfassung (Autonomiestatut) vor, dass neben dem Kastilischen ebenfalls das Katalanische gleichberechtigte Amtssprache ist (siehe dazu: Gergen, Sprachengesetzgebung in Katalonien, Tübingen 2000; zuletzt: ders., Revista de Llengua i Dret 51 [2009], Barcelona, S. 201–230). Überdies existiert forales Zivilrecht in Form der "Compilació de Dret civil balear" (kurz: CDCB). Seit einigen Jahren ist auf den Balearen auch das Gesetz über die Lebenspartner (Ley de parejas estables/Llei de parelles estables) in Kraft, dessen erbrechtlicher Inhalt im Folgenden interessiert.

1. Das balearische Lebenspartnerschaftsgesetz: Entstehung, Idee und Verbreitung

Mit dem Gesetz 18/2001 vom 19. Dezember über die parelles estables, was mit stabilen oder gefestigten bzw. notorischen Partnerschaften übersetzt werden kann,[2] haben die Balearen sich ein Gesetz gegeben, um die Verbindung zweier Personen, die auf frei gewählte, öffentliche und notorische Art und Weise in einer eheähnlichen Beziehung leben, rechtlich auszugestalten. Das Parlament der Balearen versteht unter Paar die Verbindung zweier Personen, die entweder gleich- oder verschiedengeschlechtlich sind, und hat sich insoweit am französischen PACS orientiert.[3]

Das Gesetz über die parelles estables der Balearen gründet sich auf Art. 27.2 des Autonomiestatuts der Inseln. Der Gesetzgeber zog ferner Art. 39 der Spanischen Verfassung heran, die den sozialen, wirtschaftlichen und rechtlichen Schutz der Familie als einen der Stützpfeiler der öffentlichen Gewalt qualifiziert. Im Hinblick auf die soziale Wirklichkeit sah der Gesetzgeber sich geneigt, den Begriff der Familie sehr weit zu interpretieren. Ausgehend von Art. 32 der Spanischen Verfassung, die das Recht auf Eheschließung ausspricht, betont das Gesetz auch das Recht der negativen Eheschließungsfreiheit und darüber hinaus der Freiheit, auch neben oder ohne die Ehe eine Familie zu gründen, wobei die Lebensgemeinschaft mit oder ohne Kinder geschaffen werden kann.

In den ersten sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Lebenspartnerschaften bzw. nach der Existenz des Partnerschaftsregisters trugen sich etwa 120 Paare ein. Es wurde weiterhin gemeldet, dass die Regierung 5.000 Exemplare der Broschüre über die parelles estables drucken ließ, die in allen Verwaltungsstellen der Insel, bei Rathäusern und Notariaten auslagen und verteilt wurden. Unter den 142 Anfragen für die Registrierung stammten 76 % aus Mallorca, 20 % aus Eivissa (Ibiza) und Formentera sowie 4 % aus Menorca.[4] Bemerkenswert ist, dass weniger als 20 % der Paare, die sich einschreiben ließen, homosexuell waren, während 80 % heterosexuell angaben. Daneben wurde gemeldet, dass 73 % der Anfragen direkt beim Partnerschaftsregister der balearischen Regierung erfolgten, während 17 % bei den Rathäusern und lediglich 10 % vor den Notaren angefragt worden waren.

[2] Gesetzblatt der Balearen (BOIB) Nr. 156 v. 29.12.2001.
[3] Ferrand, FamRZ 2000, S. 517-525. Zur Erbauseinandersetzung nach französischem Scheidungsrecht siehe Gergen, ZErb 2007, 289–292.
[4] "Parelles de fet i amb drets", in: Nexes de les Illes Balear, www.vincles/caib.es/nexes7/act3.htm, S. 1-2 [2.1.2008].

2. Voraussetzungen und Begründung einer Partnerschaft

Abschnitt 1 des Gesetzes beschreibt Konzept und Wirkungen der Partnerschaft. Die Registrierung in einem speziellen Register für die Partnerschaften[5] hat konstitutiven Charakter (Art.1 Abs. 2).[6]

Art. 2 regelt die Lebenspartner-Fähigkeit. Danach müssen die Partner volljährig oder menor emancipat sein (dazu Art. 314–320 des spanischen Código civil). Ausgeschlossen ist die Partnerschaft bei Verwandtschaft in gerader Linie. Hierbei ist unerheblich, ob es sich um Blutsverwandtschaft oder um Verwandtschaftsbegründung qua Adoption handelt. Bei der Verwandtschaft in der Seitenlinie gilt der dritte Grad (Geschwister, Onkel und Tante, Neffen). Selbstverständlich ist eine bestehende Ehe ein Hinderungsgrund für eine Lebenspartnerschaft sowie eine weitere bereits begründete Lebenspartnerschaft.[7] Hier spielt in der Praxis eine Rolle, dass auch weitere spanische autonome Regionen ein Lebenspartnerschaftsgesetz unterhalten. Dabei stellt ein Problem dar, dass die einzelnen autonomen Regionen nicht über ein Zentralregister verfügen, in dem Lebenspartnerschaften eingetragen sind, weswegen die Überprüfung einer bereits bestehenden oder aufgelösten Partnerschaft sehr schwierig ist. Umso schwieriger ist die Überprüfung von Lebenspartnerschaften, die im nichtspanischen Ausland geschlossen wurden.

Ferner ist Voraussetzung, dass einer der Partner die Bürgerschaft der balearischen Inseln (veïnatge civil) besitzt. Es muss zum Ausdruck kommen, dass sich die Partner explizit dem Regelungskonzept des Gesetzes unterstellen, d. h. eine dauerhafte Partnerschaft begründen. Die balearische Bürgerschaft erhält jemand durch kontinuierlichen Aufenthalt von zwei Jahren auf ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge