Vollmachten bieten nach dem Erbfall viele Chancen, bergen aber auch Risiken. Durch die Vielzahl von erteilten Vorsorgevollmachten werden die tatsächlichen und rechtlichen Probleme für den Erbrechtler in diesem Zusammenhang immer häufiger relevant.

Nach außen bleibt die Vollmacht wirksam, ein Missbrauch durch den Bevollmächtigten ist möglich. Nach hier vertretener Ansicht ist der Bevollmächtigte nach dem Erbfall aufgrund der Universalsukzession grundsätzlich den Erben als neuen Auftraggebern verpflichtet, nicht dem Erblasser, und hat daher unter Umständen Informations- und Nachfragepflichten.

Es wird hier zudem die Auffassung vertreten, dass bei einer Mehrheit von Erben das Recht zum Widerruf nicht auf jeden Miterben für sich übergeht, sondern auf die Erbengemeinschaft. Regelmäßig kann ein Miterbe den Widerruf aber alleine als Notverwaltungsmaßnahme erklären.

Die vom Erblasser einem Vorerben erteilte Vollmacht erlöscht mit dem Erbfall. Rechte des Pflichtteilsberechtigten können mittels (Vorsorge)Vollmachten beeinträchtigt werden. Eine Testamentsvollstreckung kann sinnvoll mit einer Bevollmächtigung kombiniert werden. Der Testamentsvollstrecker darf im bestimmten Rahmen Vollmachten erteilen. Schließlich können mit sorgfältigen Gestaltungen von Vorsorgevollmachten und letztwilligen Verfügungen viele Konflikte vermieden werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge