Für den Rechtsanwalt, der einen Erben vertritt, kann die Situation kompliziert sein, wenn möglicherweise eine Vorsorgevollmacht oder eine Bankvollmacht zugunsten eines Dritten existiert. Der Bevollmächtigte kann den Erben grundsätzlich wirksam verpflichten. Um dies zu verhindern, muss die Vollmacht widerrufen werden.

Die Erklärung muss eindeutig sein. So reicht ein Hinweis etwa an die Bank, Erbe zu sein, nicht.[50]

Der BGH verlangt allerdings, dass der Erbe sich beim Widerruf zumindest gegenüber einer Bank legitimieren muss. Dies könne durch einen Erbschein oder eine Ausfertigung bzw. beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung nebst Eröffnungsniederschrift geschehen. Die Vorlage des Testaments allein soll nicht reichen.[51] Dies stellt den Erben vor große Probleme, denn die Eröffnung des Testamentes nimmt regelmäßig einige Zeit in Anspruch. Eine Nachlasspflegschaft ist wohl nicht angezeigt, da die Erben nicht unbekannt sind. Existiert keine letztwillige Verfügung, muss sogar ein Erbscheinverfahren durchgeführt werden. Regelmäßig wird ein Widerruf daher zu spät kommen. Die herrschende Meinung ist aber eindeutig: "Das ist jedoch im Hinblick auf den Zweck dieser Vollmachten hinzunehmen."[52]

Eine zweite Frage ist, ob der Bevollmächtigte eine Auszahlung mit einem Rechtsgrund erhalten hat und daher behalten darf. Dies wurde vom BGH in der zitierten Entscheidung bewusst offengelassen.[53] Inwieweit Schenkungen oder Aufträge des Erblassers widerrufen werden können und welches Vorgehen für den Erben sinnvoll ist, wird nach hiesiger Kenntnis bislang in Literatur und Rechtsprechung nicht behandelt. Es kommt eine Parallele zum Widerruf der Bezugsberechtigung bei Lebensversicherungsverträgen in Betracht.[54]

Ist die Person des Bevollmächtigten bekannt, könnten (und sollten wohl aus anwaltshaftungsrechtlicher Sicht) vorsorglich sämtliche Aufträge widerrufen werden. Dies sollte wirksam sein, da der Erbe als Rechtsnachfolger sofort handeln kann. Ausnahmen kommen bei unwiderruflichen Vollmachten in Betracht (s. o.). Der Erbe ist unter Umständen auch gegenüber dem Bevollmächtigten zur Legitimation auf den Erbschein angewiesen. Dessen dahingehendes Verlangen kann aber gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen, wenn er die Erbenstellung sonst kannte. Aus einer nahen persönlichen Beziehung zum Erblasser könnte er etwa das Testament kennen und den Umstand, dass es nicht widerrufen wurde, auch weil der Erblasser später nicht mehr testierfähig war. Der Bevollmächtigte handelte dann nach dem Widerruf ohne rechtlichen Grund und pflichtwidrig. Der Erbe kann so zumindest Regressansprüche gegen den Bevollmächtigten geltend machen. Dass diese unter Umständen nicht zur wirtschaftlichen Befriedigung des Erben führen, ist hinzunehmen. Der Erblasser hat mit der Vollmacht dieses Risiko geschaffen.

[50] MüKo/Schramm (2006), § 168 Rn 37; Schebesta, EWiR § 164 BGB 2/95, S. 21 f.
[51] Urteil des BGH vom 25.10.1994, –XI 239/93–, BGHZ 127, S. 239 = NJW 1995, S. 250; mit zustimmender Anmerkung von Schebesta, EWiR § 164 BGB 2/95, S. 21.
[52] MüKo/Schramm (2006), § 168 Rn 36 mit Hinweis auf Urteil des BGH vom 25.10.1994, –XI ZR 239/93–, BGHZ 127, S. 239 = NJW 1995, S. 250 f.
[53] Vgl. Schebesta, EWiR § 164 BGB 2/95, S. 21, 22; Schebesta, Bankprobleme (2004), Rn 403.
[54] Vgl. Tanck/Bonefeld, Erbrecht (2006), § 5 Rn 150; Kerscher/Krug/Spanke, Das erbrechtliche Mandat, 4. Auflage 2007, § 19.

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