Die Vollmacht birgt erhebliche Gefahren, wenn sie unbedacht erteilt und verwendet wird.[11] Die Gestaltung sollte zumindest mit der letztwilligen Verfügung abgestimmt sein. Sind die potenziellen Erben informiert, können sie kurzfristig nach dem Erbfall tätig werden und einen eventuellen Missbrauch der Vollmacht durch den Bevollmächtigten vielleicht verhindern.[12]

Dies führt zu der Gefahr der Vollmacht für die Erben: Das Vermögen des vollmachtgebenden Erblassers kann bei unsachgemäßer Gestaltung der Vorsorgeregelungen schon vor oder auch nach dem Erbfall vom Bevollmächtigten veruntreut werden. Ersatzansprüche gegen den Bevollmächtigten sind regelmäßig nur sehr mühsam zu realisieren.

Die Vorsorgevollmacht kann schließlich für den Bevollmächtigten die sogenannte "Vollmachtsfalle" eröffnen: Unter Umständen ist er für einen langen Zeitraum rechenschafts- und im Einzelfall auch schadensersatzpflichtig gegenüber den (Mit-)Erben.

[11] Dieter Trimborn v. Landenberg, Kontrolle und Durchsetzung von Vorsorgeverfügungen, 2008, § 1 Rn 2, § 4 Rn 16.
[12] Trimborn v. Landenberg, Vorsorgeverfügungen (2008), § 2 Rn 48–61.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge