Der Tod des Vollmachtgebers soll "in der Regel"[17] nicht zum Erlöschen der Vollmacht führen. Angeknüpft wird an § 168 S. 1 BGB, wonach in der Regel die §§ 672, 675 BGB anzuwenden sind.

Grundsätzlich ist also von einer Wirksamkeit der einem Dritten erteilten Vollmacht über den Tod hinaus auszugehen, wenn die Vollmacht keine ausdrückliche andere Anordnung enthält. Bei unklaren Vollmachten ist zwar eine Auslegung möglich. Nach der ganz herrschenden Meinung soll aber nur bei außergewöhnlichen Umständen ein Erlöschen der Vollmacht durch den Tod des Vollmachtgebers anzunehmen sein. Dies kommt in Betracht, wenn "das Geschäft, auf das sich die Vollmacht bezieht, untrennbar mit der Person des Erblassers verbunden war."[18]

Von schon seit Jahren steigender Bedeutung sind Vollmachten, die zur Vermeidung einer Betreuung erteilt und mit "Vorsorgevollmacht" oder "Altersvorsorgevollmacht" betitelt werden.

Für Verunsicherung hat etwa eine Entscheidung des OLG Hamm aus dem Jahre 2002 geführt.[19] Dort wurde für eine "Altersvorsorgevollmacht" die Fortgeltung nach dem Tode verneint. Der Text der Vollmacht geht leider aus dem Urteil nicht genau hervor. Es soll aber die Einschränkung für das Innenverhältnis enthalten gewesen sein, nach der die Vollmacht nur im Vorsorgefall verwandt werden solle. Sie diene der Vermeidung einer Betreuerbestellung.[20]

Wohl auf eine schlechte Gestaltung ist eine vom OLG Koblenz im Jahre 2007 getroffene Entscheidung zurückzuführen, die dann auch noch missverständlich zitiert wurde.[21] Die betreffende Vollmacht sollte zu Lebzeiten nur in Verbindung mit einem ärztlichen Attest wirksam sein. Für die Zeit "auch noch nach dem Tod" sollte sie zu bestimmten Rechtshandlungen ermächtigen. Das Gericht entschied aufgrund der Worte "Insbesondere" und "Die Vollmacht umfasst insbesondere ..." zu Beginn des Abschnitts, in dem die nach dem Erbfall zulässigen Handlungen beschrieben wurden, dass auch für sie eine Attesterstellung zu Lebzeiten eine Zulässigkeitsvoraussetzung gewesen wäre.[22] Der Auslegung des Gerichts der – schlecht formulierten – Vollmacht nach dem Wortlaut kann gefolgt werden. Ob damit Sinn und Zweck der Vollmacht erfasst wurden, ist fraglich. Schließlich wollte der Vollmachtgeber offensichtlich, dass der Bevollmächtigte nach dem Tod Vermögensangelegenheiten regeln kann. Es spricht einiges dafür, dass der Bevollmächtigte auch handeln können sollte, wenn vor dem Erbfall keine Erkrankung attestiert wurde. Sinn der Ermächtigung wird es gewesen sein, die Angelegenheiten schnell nach dem Erbfall regeln zu können. Dafür sollte es unerheblich sein, ob der Erblasser vorher pflegebedürftig war oder nicht.

Die Bezeichnung "Vorsorgevollmacht" ist für solche Art von Vollmachten trotz dieser Entscheidungen richtig. Sie wird inzwischen auch im BGB gebraucht (§§ 1901 a, 1908 f BGB). Aus dem Titel ergeben sich keine Unsicherheiten, er verdeutlicht vielmehr die rechtliche Einordnung als umfassende Bevollmächtigung. Entscheidend sind die in der Vollmacht enthaltenden Formulierungen. Diese sollten gerade hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit klar und eindeutig sein, also beispielsweise keine Bedingungen enthalten (ungünstig ist etwa: "Wenn ich wegen Alters oder Krankheit nicht mehr in der Lage bin, meine Geschäfte zu tätigen").[23]

Besondere Aufmerksamkeit erfordern Bankvollmachten. Hier gibt es eine Vielzahl von verschiedenen Formularen und es sind Allgemeine Geschäftsbedingungen zu beachten.[24] Unter Umständen sind gesetzliche Erlöschensgründe zu beachten, wie die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§ 117 InsO).[25] Erlischt eine juristische Person, beendet dies die ihr erteilten Vollmachten.[26]

[17] Palandt/Heinrichs (2008), § 168 Rn 4; Palandt/Edenhofer (2008), § 1922 Rn 33; entsprechend: Bamberger/Roth/Habermeier (2008), § 168 Rn 8 mwN; Beschluss des OLG Zweibrücken vom 1.3.1982, –3 W 12/82–, DNotZ 1983, S. 104–106, 105.
[18] Staudinger/Reimann, 2003, Vorbem. zu den §§ 2197–2228, Rn 53; Reimann/Bengel/J. Mayer, Testament und Erbvertrag, 5. Auflage 2006, A Rn 46, mit Verweis auf ein Urteil des BGH vom 20.5.1969, in dem eine Vollmacht zur Anfechtung eines Kindesannahmevertrages als unvererblich bezeichnet wurde, –IV ZR 777/68–, FamRZ 1969, S. 479 f; zu zeitlich befristeten Vollmachten: Trimborn v. Landenberg, Vorsorgeverfügungen (2008), § 1 Rn 30.
[19] Sie fand auch Niederschlag in der Kommentierung: vgl. Palandt/Heinrichs (2008), § 168 Rn 4.
[20] Beschluss des OLG Hamm vom 17.9.2002, –15 W 338/02–, FamRZ 2003, S. 324–235 = ZEV 2003, S. 470 f.
[21] Palandt/Edenhofer (2008), § 1922 Rn 33.
[22] Urteil des OLG Koblenz vom 8.3.2007, –5 U 1153/06–, FamRZ 2007, S. 270–272 = ZEV 2007, S. 595 f.
[23] Vgl. auch Trimborn v. Landenberg, Vorsorgeverfügungen (2008), § 1 Rn 28 f.
[24] Vgl. Michael Schebesta, Bankprobleme beim Tod eines Kunden, 13. Auflage 2004, Rn 396 ff.
[25] Palandt/Heinrichs (2008), § 168 Rn 4 mwN; Staudinger/Schilken, 2004, § 168 Rn 25; Prozessvollmachten wirken fort, § 86 ZPO, vgl. Staudinger/Schilken (2004), § 168...

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