Auf einen Blick

Formuliert man die Pflichtteilsklausel beim gemeinschaftlichen Testament dahingehend, dass der Schlusserbe von der Erbfolge ausgeschlossen ist, wenn er den Pflichtteilsanspruch am Nachlass des erstversterbenden Elternteils geltend macht, dann stellt dies eine auflösend bedingte Schlusserbfolge dar. Die auflösende Bedingung kann dabei auch nach dem Tod des Überlebenden ausgelöst werden, wenn der Schlusserbe beispielsweise aus steuerlichen Gründen den Pflichtteilsanspruch am Nachlass des erstversterbenden Ehepartners geltend macht. Damit eine steuerliche Geltendmachung nicht zu einer Enterbung des Schlusserben führt, sollten Pflichtteilsklauseln dahingehend eingeschränkt werden, dass die auflösende Bedingung nicht eintritt, wenn die Geltendmachung nach dem Tod des überlebenden Ehepartners erfolgt.

Autor: Von Dr. Manuel Tanck , Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Mannheim

ZErb 1/2018, S. 008 - 011

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