Unter erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten kann bspw. die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen zur Ausnutzung der erbschaftsteuerlichen Freibeträge am Nachlass des erstversterbenden Ehepartners gemeinsamen Interessen entsprechen.

Insoweit gilt es allerdings zu beachten, dass der überlebende Ehepartner sich nicht einseitig im Einverständnis mit dem Pflichtteilsberechtigten über eine auflösend bedingte Schlusserbeneinsetzung hinwegsetzen kann, da mit dem Eintritt des ersten Erbfalls bei wechselbezüglichen Verfügungen die Bindungswirkung des § 2271 BGB eingetreten ist.[15] Führt daher die einvernehmliche Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs zum Eintritt der auflösenden Bedingung, kann der überlebende Ehepartner die Anwachsung bei den übrigen Abkömmlingen nicht ohne Weiteres rückgängig machen.

Zweck der Pflichtteilsklausel ist neben dem Schutz vor einem Liquiditätsabfluss auch eine gerechte Nachlassverteilung unter den Abkömmlingen als Schlusserben.[16] Für einen solchen Fall bedarf es daher entweder einer Auflockerung der Bindungswirkung im Schlusserbfall, damit der überlebende Ehepartner den Abkömmling wieder auf seinen Erbteil einsetzen kann, oder einer Modifizierung des Tatbestandes der Bedingung, dass eine Geltendmachung des Pflichtteils gegen den Willen des überlebenden Ehepartners erforderlich ist.

[15] BayObLG 2004, 5; Lübbert, NJW 1988, 2710.
[16] J. Mayer, ZEV 1998, 50.

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