Weiterhin bleibt zu überlegen, ob die Enterbung im Schlusserbfall auch dann gelten soll, wenn der Schlusserbfall innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist eintritt und der Pflichtteils- berechtigte den Pflichtteil dann quasi nach dem Tod des überlebenden Ehegatten noch verlangen könnte und der Schutzzweck der Pflichtteilsklausel sich an sich erledigt hat – denn nach § 2075 BGB ist von einen Unterlassen von unbestimmter Dauer auszugehen, sofern der Erblasser nichts anderweitiges angeordnet hat.

So hat der BGH in seiner Entscheidung vom 12.7.2006[13] klargestellt, dass der Eintritt der auflösenden Bedingung auch nach dem Tod des überlebenden Ehepartners und auch noch nach der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs ausgelöst werden kann. Das OLG München hat darüber hinaus in seinem Beschluss vom 29.1.2008[14] entschieden, dass mit einem Verlangen des Pflichtteils die auflösende Bedingung auch dann eintritt, wenn der Berechtigte zuvor gegenüber dem Schuldner auf seinen Anspruch verzichtet hat.

Das Auslösen des Tatbestands erfolgt daher unabhängig von dem Bestehen und der Durchsetzbarkeit des Pflichtteilsanspruchs. Ferner auch unabhängig von der Frage, ob er einvernehmlich oder streitig eingefordert wird – zumindest, wenn nichts anderes letztwillig bestimmt wurde.

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