Die Anordnung von Pflichtteilsklauseln in einem gemeinschaftlichen Testament (Berliner Testament) soll pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge (Schlusserben) davon abhalten, nach dem Ableben des zuerst versterbenden Ehepartners ihren Pflichtteilsanspruch geltend zu machen und durchzusetzen.[1] Die Pflichtteilsklausel hat dabei das Ziel, den überlebenden Ehepartner vor Zahlungsansprüchen und einem Liquiditätsabfluss aus dem Nachlassvermögen zu schützen.[2] Akzeptieren die Abkömmlinge eine Enterbung im ersten Todesfall, führt dies dazu, dass die Freibeträge der Abkömmlinge am Nachlass des erstversterbenden Elternteils nicht ausgeschöpft werden. Aus Sicht der Praxis stellt sich daher die Frage, inwieweit eine testamentarische Gestaltung gefunden werden kann, die beiden Interessen gerecht wird.
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