Die Ausgestaltung der Pflichtteilsklausel erfolgt überwiegend so, dass die Abkömmlinge, die im ersten Erbfall ihren Pflichtteilsanspruch fordern, im Schlusserbfall von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Dabei handelt es sich um eine auflösend bedingte Schlusserbeneinsetzung.[3] Tatbestand der Bedingung ist dabei die Geltendmachung des Pflichtteils, Rechtsfolge ist die Enterbung im ersten Erbfall bzw. der Ausschluss des Abkömmlings von der Schlusserbfolge, ggfs. auch mit Wirkung für seine Abkömmlinge.[4] Der frei werdende Erbteil wächst dann den anderen Schlusserben an.

Wird zusätzlich noch ein Vermächtnis zugunsten derjenigen Schlusserben angeordnet, die den Pflichtteil nicht einfordern, spricht man auch von einer Pflichtteilsstrafklausel (Jastrow´sche Klausel).[5] Die bei dieser Gestaltung aufschiebend bedingt angeordneten Vermächtnisse reduzieren den Nachlass und das Vermögen des überlebenden Ehepartners und somit den Pflichtteilsanspruch des Abkömmlings im Schlusserbfall.

An der Wirksamkeit von Pflichtteilsklauseln bestehen nach einhelliger Meinung keine Zweifel. Dem Erblasser steht es grundsätzlich frei, über sein Vermögen zu verfügen.[6] Die Grenze bildet lediglich der Pflichtteilsanspruch, der dem Bedachten grundsätzlich nicht genommen wird. Der Anteil des Abkömmlings soll vielmehr darauf beschränkt werden.

[3] BayObLG NJW-RR 1988, 968.
[5] Jastrow DNotV 1904, 424.
[6] BayObLG NJW-RR 1990, 969; OLG München ZEV 2008, 341.

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