Die Beteiligte ist im Grundbuch gemeinsam mit ihrem Ehemann Dr. Rolf M. als Eigentümer eines Grundstücks je zur Hälfte eingetragen. Ihr Ehemann ist am 1.10.2014 verstorben. Das Grundbuchamt hat aufgrund Einsicht in die beim selben Gericht geführten Nachlassakten festgestellt, dass ein eröffnetes gemeinschaftliches eigenhändiges Testament der Eheleute vom 3.8.2014 vorliegt, wonach diese sich gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben einsetzen. Ein Erbschein ist bisher nicht beantragt.

Zu notarieller Urkunde vom 30.3.2015 überließ die Beteiligte, handelnd zugleich in eigenem Namen und für die Erben ihres Ehemannes Dr. Rolf M. aufgrund im Original vorgelegter und notariell beglaubigter Generalvollmacht vom 8.12.2010, dessen ideellen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz an sich selbst zum Alleineigentum. Die Auflassung ist erklärt, deren Eintragung im Grundbuch bewilligt und beantragt. Nach der Urkunde vom 8.12.2010 bevollmächtigen sich die Eheleute unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB "über unseren Tod hinaus" gegenseitig, (u. a.) über den ihnen hälftig zu gleichen Teilen gehörenden, im Einzelnen bezeichneten Grundstücksanteil zu verfügen und alle Erklärungen abzugeben und Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Übertragung des Eigentums erforderlich sind.

Auf den Vollzugsantrag vom 17.6.2015 hat das Grundbuchamt am 8.9.2015 eine Zwischenverfügung erlassen. Durch den Tod des Erblassers sei Universalsukzession eingetreten, das Eigentum von selbst auf die Beteiligte als Alleinerbin übergegangen. Für eine rechtsgeschäftliche Übertragung sei kein Raum. Zur Eintragung der Beteiligten solle ein Erbschein vorgelegt und Grundbuchberichtigung beantragt werden.

Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist hat die Rechtspflegerin am 1.10.2015 die Eintragungsanträge zurückgewiesen und dies mit der fehlenden rechtsgeschäftlichen Übertragungsmöglichkeit nach Rechtsübergang begründet.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 22.3.2016, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerde gründet sich zusammenfassend auf folgenden rechtlichen Überlegungen:

Die Beteiligte habe ihre urkundlichen Erklärungen und den Antrag auf Umschreibung des (Mit-)Eigentums ausschließlich auf die gegenständliche Vollmacht gestützt. Die damit verbunden Legitimationswirkung gelte uneingeschränkt fort, solange die vom Grundbuchamt aufgrund Kenntnis des privatschriftlichen Testaments vermutete Erbfolge nicht rechtssicher durch Erbschein festgestellt sei.

Für das Grundbuchamt sei die tatsächliche Erbfolge mangels Erbennachweises bedeutungslos und unbeachtlich; es könne weder die Vorlage eines Erbennachweises (Erbscheins) verlangen noch die Beteiligte auf die Durchführung eines Erbscheinsverfahrens verweisen.

Ein weiterer Nachweis habe auch deshalb nicht gefordert werden dürfen, weil dem Grundbuchamt aus dessen Sicht offenkundig war, dass das Grundbuch hinsichtlich des Anteils des Erblassers mit dessen Tod unrichtig geworden und die Beteiligte in jedem Fall als Eigentümerin einzutragen sei, entweder aufgrund der in Form des § 29 GBO nachgewiesenen Vollmacht oder aufgrund deren unterstellten Stellung als Alleinerbin. Der Erbennachweis sei weder verfahrensrechtlich notwendig noch sachlich gerechtfertigt.

Schließlich sei die Legitimation der Beteiligten, über den Grundstücksanteil zu verfügen, nicht durch Konfusion erloschen. Solches ergebe sich weder aus dem Gesetz noch folge dies aus einer logischen Notwendigkeit. Es sei bereits fraglich, ob der gegebene Sachverhalt einer Konfusion unterfalle. Wäre dies aber so, dann würden die tatsächlichen und rechtlichen Bedürfnisse sowie die begründeten Interessen der Beteiligten und der Erblasserwille eine etwaige Konfusion überlagern.

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