Gesehen werden muss, dass einzelne Vorschriften, etwa die Befreiung für das Familienheim von Todes wegen, in § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) oder c) ErbStG den Einzug des Erwerbers unverzüglich – hier ohne 6-Monats-Frist oder Dispens[43] – vorsehen. Der Einzug darf durch die verzögerte Erbauseinandersetzung nicht aufgehalten werden. Bei anderen Vorschriften, nämlich bei §§ 13 a ff ErbStG in der Variante des Erwerbs von Betriebsvermögen usw., § 13 b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, darf die lückenlose Zugehörigkeit zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen, und damit auch die Mitunternehmerschaft jedes Gesellschafters an einer Personengesellschaft und Mitunternehmerschaft iSd § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, durch Verzögerung ebenfalls nicht gefährdet sein.

Sofern für die Ausführung der Weitergabeverpflichtung besondere zivilrechtliche Vorgänge wie Gesellschafterbeschlüsse etc. notwendig sind, ist deren Erfüllung auch Voraussetzung letztlich des Begünstigungstransfers, weil anderenfalls die zivilrechtliche Übertragung begünstigten Vermögens scheitern würde.

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