Die erbrechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten wurde seit 1978 kontinuierlich verbessert,[48] zuletzt durch das FamErbRÄG 2004,[49] das den gesetzlichen Erbteil des Ehegatten zu Lasten der Neffen und Nichten des Erblassers vergrößerte.[50] Das ErbRÄG 2015 führt zu einer weiteren Stärkung des Ehegattenerbrechts und damit zu einer Aufwertung der Ehe.[51] So heißt es in § 744 Abs. 1 ABGB nF:

"Der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen ist neben Kindern des Verstorbenen und deren Nachkommen zu einem Drittel der Verlassenschaft, neben Eltern des Verstorbenen zu zwei Drittel der Verlassenschaft und in den übrigen Fällen zur Gänze gesetzlicher Erbe."

Pflichtteilsberechtigt sind jedoch gemäß § 757 ABGB nF lediglich die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen. Die Eltern von Edgar zählen nicht zum Kreis der abstrakt Pflichtteilsberechtigten und gehen im vorliegenden Beispiel leer aus. Marie hat als Ehefrau aber einen Pflichtteilsanspruch gegen die Erbin in der Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils (neben Eltern: 2/3). Marie hat also einen Pflichtteilsanspruch von 1/3 des Nachlassvermögens.

[48] EheRÄG 1978 BGBl 1978/280; ErbRÄG 1989 BGBl 1989/656.
[49] BGBl 2004/58.
[50] Genauer Fischer-Czermak, JBl 2015, 12.
[51] Fischer-Czermak, Ehegattenerbrecht, Rechte des Lebensgefährten und Abgeltung von Pflegeleistungen, in Rabl/Zöchling-Jud (Hrsg), Das neue Erbrecht (2015) 28.

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