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Mit dem Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts richtet sich die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nun nach § 199 Abs. 1 BGB. Damit haben sich auf den ersten Blick nur scheinbar bzgl. der Verjährung keine Änderungen ergeben. Die Änderung der Verjährungsvorschrift könnte jedoch im Hinblick auf die immer wieder auftretenden Fälle nachträglicher Kenntniserlangung über einen Nachlassgegenstand von rechtlicher Bedeutung sein.

I. Einleitung

Immer wieder kommt es vor, dass der Pflichtteilsberechtigte und evtl. auch der Erbe erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis über einen weiteren zum Nachlass gehörenden Gegenstand erlangt. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob der Pflichtteilsanspruch verjährt ist. Nach Ansicht von Rspr. und hL ist der Pflichtteilsanspruch gem. § 2332 Abs. 1 BGB aF verjährt.[1] Die Unkenntnis des Pflichtteilsberechtigten von Umfang und Wert des Nachlasses ist für den Verjährungsbeginn unbeachtlich.

Das Ergebnis erscheint jedoch ungerecht.[2] Erlangt der Pflichtteilsberechtigte erst nachträglich Kenntnis von einem weiteren Nachlassgegenstand, war es ihm nicht möglich, dessen Wert der Berechnung eines bereits geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs zu Grunde zu legen. Das Risiko erst nachträglicher Kenntniserlangung wird allein ihm auferlegt.

Durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts[3] richtet sich die Verjährung nun nach § 199 Abs. 1 BGB. Es stellt sich die Frage, ob auch für die Regelung des § 199 Abs. 1 BGB an der Ansicht von Rspr. und hL festgehalten werden kann.

[1] Nach Art. 229 § 23 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 EGBGB findet § 2332 Abs. 1 BGB weiter Anwendung auf alle Erbfälle vor dem 1.1.2010, wenn zu diesem Stichtag der Pflichtteilsanspruch bereits verjährt war.
[2] So auch Grziwotz, in: FamRZ 2013, 542; Wellenberger, in: JUS 2013, 941.
[3] Gesetz vom 24.9.2009, BGBl I, 3142.

II. Verjährung nach § 2332 Abs. 1 BGB aF

Nach § 2332 I BGB aF beginnt die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs in dem Zeitpunkt, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritte des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hat.

In den Fällen nachträglicher Kenntniserlangung über einen Nachlassgegenstand ist nach der Rspr. des BGH der Pflichtteilsanspruch nach § 2332 Abs. 1 BGB aF verjährt. Für den Beginn der Verjährung kommt es nicht auf die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von Umfang und Wert des Nachlasses an.[4]

Zur Begründung wird auf den Wortlaut und auf den sich aus den Motiven ergebenden eindeutigen Willen des Gesetzgebers verwiesen. Aus dem Wortlaut ergebe sich nicht die Erfordernis einer Kenntnis auch von Umfang und Wert des Nachlasses. Der Gesetzgeber habe zudem ausdrücklich auf einen Schutz des Pflichtteilsberechtigten im Falle der Unkenntnis über Umfang und Wert des Nachlasses verzichtet.[5]

Diese Rspr. hat der BGH in einem neueren Urteil bestätigte.[6] Zur Begründung wird nun auch auf den Sinn und Zweck der Verjährung sowie das Stichtagsprinzip des § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB verwiesen. Mit dem Sinn und Zweck der Verjährung, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums Rechtsfrieden zu schaffen, sei es nicht vereinbar, wenn die Verjährung bei später auftauchenden Nachlassgegenständen erneut zu laufen beginne. Dies widerspräche auch der Natur des Pflichtteilsanspruchs, der als ein einheitlicher Anspruch ausgestaltet sei. Zudem würde das Stichtagsprinzip unterlaufen, wenn nachträglich aufgetauchte Nachlassgegenstände für die Berechnung des Pflichtteils Berücksichtigung fänden.

In der Literatur ist diese Entscheidung auf weite Zustimmung gestoßen und sei auch auf die nach dem Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts geltende Rechtslage zu übertragen.[7] Das Problem des Pflichtteilsberechtigten, sich innerhalb eines kurzen Zeitraums Kenntnis über den Nachlass verschaffen zu müssen, sei nicht über das Verjährungsrecht zu lösen, sondern über die dem Pflichtteilsberechtigten zustehenden prozessualen Möglichkeiten.[8]

[4] Urteil BGH vom 25.1.1995, MDR 1995, 719.
[5] Motive V, 1896, S. 426.
[7] U. a. Lange, in: DNotZ 2013, 460; Muscheler, in: ErbR II, 2010, Rn 4304; Grziwotz, in FamRZ 2013, 542.
[8] Lange, in DNotZ 2013, 460.

III. Prozessuale Möglichkeiten des Pflichtteilsberechtigten

1. Prozessuale Mittel

Dem Pflichtteilsberechtigten steht zur vollumfänglichen Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs als zentrales prozessuales Mittel der Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 BGB zu. Daneben besteht die Möglichkeit der Erhebung von Stufen- und Feststellungsklage. Diese Möglichkeiten können dem Pflichtteilsberechtigten jedoch nur bedingt helfen.

a) Auskunftsanspruch. Zentrales prozessuales Mittel ist der Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 BGB. Er dient der Verwirklichung des Pflichtteilsanspruchs.[9] Dieser Zweck wird jedoch nur dann erreicht, wenn der Erbe vollumfänglich und richtig Auskunft erteilt. Manchmal ist es diesem jedoch nicht möglich, vollständig und richtig Auskunft über den Nachlassbestand zu erteilen. Die Fälle nachträglicher Kenntniserlangung beruhen zumeist darauf, dass es für den Nachweis der Zugehörigkeit eines Gegenstands...

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