Immer wieder kommt es vor, dass der Pflichtteilsberechtigte und evtl. auch der Erbe erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis über einen weiteren zum Nachlass gehörenden Gegenstand erlangt. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob der Pflichtteilsanspruch verjährt ist. Nach Ansicht von Rspr. und hL ist der Pflichtteilsanspruch gem. § 2332 Abs. 1 BGB aF verjährt.[1] Die Unkenntnis des Pflichtteilsberechtigten von Umfang und Wert des Nachlasses ist für den Verjährungsbeginn unbeachtlich.

Das Ergebnis erscheint jedoch ungerecht.[2] Erlangt der Pflichtteilsberechtigte erst nachträglich Kenntnis von einem weiteren Nachlassgegenstand, war es ihm nicht möglich, dessen Wert der Berechnung eines bereits geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs zu Grunde zu legen. Das Risiko erst nachträglicher Kenntniserlangung wird allein ihm auferlegt.

Durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts[3] richtet sich die Verjährung nun nach § 199 Abs. 1 BGB. Es stellt sich die Frage, ob auch für die Regelung des § 199 Abs. 1 BGB an der Ansicht von Rspr. und hL festgehalten werden kann.

[1] Nach Art. 229 § 23 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 EGBGB findet § 2332 Abs. 1 BGB weiter Anwendung auf alle Erbfälle vor dem 1.1.2010, wenn zu diesem Stichtag der Pflichtteilsanspruch bereits verjährt war.
[2] So auch Grziwotz, in: FamRZ 2013, 542; Wellenberger, in: JUS 2013, 941.
[3] Gesetz vom 24.9.2009, BGBl I, 3142.

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