Dieser teleologisch extensiven Auslegung steht auch nicht eine Einheitlichkeit des Pflichtteilsanspruchs entgegen. Soweit der BGH anknüpfend an den Sinn und Zweck der Verjährung darauf abstellt, ein Verjährungsbeginn erst mit Kenntnis von Umfang und Bestand des Nachlasses stehe der Natur des Pflichtteilsanspruchs als einem einheitlichen Anspruch entgegen, so fehlt es für diese Betrachtungsweise zum einen an einem Anknüpfungspunkt im Gesetz. Aus diesem ergibt sich nicht, dass es sich um einen einheitlichen Anspruch handelt. Zum anderen müsste bei konsequenter Anwendung dieser Betrachtungsweise ein weiterer Pflichtteilsanspruch auch dann verneint werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte erst später, aber noch innerhalb der Verjährungsfrist, von einem weiteren Nachlassgegenstand Kenntnis erlangt hat und einen weitergehenden Pflichtteilsanspruch geltend macht. Es handelt sich daher vielmehr um eine rein formale, allein am Gedanken des Rechtsfriedens orientierte Betrachtungsweise.

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