Mit dem Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts richtet sich die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nun nach § 199 Abs. 1 BGB. Damit haben sich auf den ersten Blick nur scheinbar bzgl. der Verjährung keine Änderungen ergeben. Die Änderung der Verjährungsvorschrift könnte jedoch im Hinblick auf die immer wieder auftretenden Fälle nachträglicher Kenntniserlangung über einen Nachlassgegenstand von rechtlicher Bedeutung sein.

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