Erfolgt eine Ausschlagung aus "allen Berufungsgründen", kann in Anwendung der Regelung des § 2306 Abs. 1 BGB ein Pflichtteilsanspruch nur dann geltend gemacht werden, wenn sowohl der Erbteil aufgrund letztwilliger Verfügung als auch der Erbteil aufgrund gesetzlicher Erbfolge mit Beschränkungen und Beschwerungen belastet sind.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 2. September 2014 – 3 U 3/14

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