Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 BGB zu. Der Kläger ist pflichtteilsberechtigt. (...) Der Pflichtteilsanspruch des Klägers ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass er die Ausschlagung "aus allen Berufungsgründen" erklärt hat ... Diese umfassende Ausschlagungserklärung kann nicht so verstanden werden, dass der Kläger einen Verzicht auf jede Beteiligung am Nachlass und damit auch auf den Pflichtteil erklärt hat. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten lässt sich aus der umfassenden Ausschlagungserklärung des Klägers kein Pflichtteilsverzicht herleiten. Ein Pflichtteilsverzicht im Sinne von § 2346 Abs. 2 BGB kommt ohnehin nicht in Betracht, da dafür ein Vertrag mit dem Erblasser erforderlich gewesen wäre, der hier nicht vorhanden ist. Aber auch ein ausdrücklicher Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch nach dem Erbfall liegt nicht vor. (...) Ein Pflichtteilsverzicht des Klägers lässt sich auch nicht aus seiner Erbausschlagung "aus allen Berufungsgründen" herleiten. (...) In der Literatur werden zu den Wirkungen einer Erbausschlagung "aus allen Berufungsgründen" nach § 2306 Abs. 1 BGB drei Ansichten vertreten: De Leve ist der Meinung, dass eine derartige umfassende Ausschlagungserklärung auch den Berufungsgrund der gesetzlichen Erbfolge einschließe, der gerade Grundlage für die Zuerkennung eines Pflichtteilsanspruchs sei. Ohne den von der allumfassenden Ausschlagungserklärung erfassten gesetzlichen Erbteil gebe es keinen Pflichtteil. De Leve empfiehlt daher, wie folgt zu formulieren, um den Pflichtteil zu erhalten: "… schlage ich die mir hinterlassene Erbschaft aus, um den Pflichtteil geltend machen zu können (§ 2306 BGB)" (de Leve, ZEV 2010, 184, 185).

Dem hält Sachs entgegen, dass die umfassende Lossagung des Erben von der Erbschaft durch eine Ausschlagung nicht zugleich auch eine Lossagung vom Pflichtteilsanspruch bedeute. Erbenstellung und bloße Pflichtteilsberechtigung unterschieden sich bekanntlich gravierend. Sachs plädiert daher stets für eine umfassende Ausschlagungserklärung (Sachs, ZEV 2010, 556, 557).

Soweit die Frage überhaupt in den Kommentaren behandelt wird, sprechen sich die Autoren für eine differenzierende Sichtweise aus. Eine abstrakt-generelle Aussage, ob die hinterlassene Erbschaft immer nur nach dem Berufungsgrund der gesetzlichen bzw. der testamentarischen Erbfolge oder umgekehrt stets umfassend auszuschlagen ist, wird abgelehnt (MüKo/Lange, BGB, 6. Aufl. 2013, § 2306 Rn 19). Vielmehr sei auf den Einzelfall abzustellen: Schlage der als testamentarischer Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte aus dem Berufungsgrund der testamentarischen Erbfolge aufgrund der in § 2306 Abs. 1 BGB genannten Belastungen aus, verbiete es sich, ihm die Möglichkeit zu eröffnen, den Pflichtteil verlangen zu können, sofern er nach den allgemeinen Regeln unbeschränkter und unbeschwerter Erbe aufgrund gesetzlicher Erbfolge werde, da er dann nicht schutzwürdig sei. Daher sei es nicht überzeugend, stets eine umfassende Ausschlagung zu verlangen (so die Argumentation von Lange, aaO). Danach besteht das in § 2306 Abs. 1 BGB eingeräumte Wahlrecht nur dann, wenn alle dem Erben hinterlassenen Erbteile, also sowohl der Erbteil aufgrund letztwilliger Verfügung als auch der Erbteil kraft gesetzlicher Erbfolge, mit Beschränkungen und Beschwerungen verbunden sind. Deshalb seien in jedem Einzelfall die Auswirkungen zu prüfen, die sich nach den allgemeinen Regeln nach Ausschlagung eines durch letztwillige Verfügung zugewendeten belasteten Erbteils hinsichtlich der Beschränkungen und Beschwerungen für den gesetzlichen Erbteil ergeben (juris-Pk/Birkenheier, BGB, 6. Aufl. 2012, § 2306 Rn 93; Lange/Honzen, Folgeprobleme der Erbrechtsreform im Pflichtteilsrecht (1), ZErb 2011, 289 ff; Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl. 2014, § 2306 Rn 2).

Der Senat ist der Ansicht, dass der differenzierenden, auf den Einzelfall abstellenden Sichtweise der Vorzug zu geben ist. Gegen die Auffassung de Leves sprechen vor allem die drei folgenden Argumente:

Die Ausschlagung der Erbschaft wirkt ex tunc, der Anfall der Erbschaft gilt gemäß § 1953 Abs. 1 BGB als nicht erfolgt. Der Senat hat dementsprechend in einem Urteil vom 5. November 2002 entschieden, in den Fällen der §§ 2306 f BGB bewirke die Ausschlagung der Erbschaft, dass der Ausschlagende rückwirkend zum Pflichtteilsberechtigten werde (3 U 184/00, bei juris, Rn 10, mit Hinweis auf Pentz, NJW 1966, 1648). Demnach ist der Pflichtteilsberechtigte, der zum Erben berufen war, aber ausgeschlagen hat, nie Erbe gewesen (Damrau, aaO, 557; ebenso Heidenreich, aaO, 72). Ein Pflichtteilsverzicht wird mit der Ausschlagung nicht erklärt.

(...) Entgegen de Leve enthält § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB nur eine Regelung über die Höhe der Pflichtteilsquote (Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils). Hingegen kann der Norm nicht eine Wertentscheidung in...

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