Frau Nottelmann wies darauf hin, dass für eine mittelfristige Standortplanung die Planungssicherheit entscheidend sei. Im Unternehmensteuerrecht und dabei insbesondere bezüglich der Besteuerung von Kapitalgesellschaften habe es in Deutschland seit 1999 eine Vielzahl von gesetzlichen Änderungen gegeben. Dennoch hätten Unternehmen grundsätzlich eine mittel- bis langfristige Planungssicherheit gehabt, da trotz unterschiedlicher politischer Konstellationen alle gesetzgeberischen Maßnahmen zwei wesentlichen konzeptionellen Grundgedanken gefolgt wären. Zum einem sei dies die Senkung der im internationalen Vergleich hohen nominalen Steuerlast durch die Senkung der Steuersätze und gleichzeitige Verbreiterung der Bemessungsgrundlage und zum anderen die Reduzierung der vielfältigen Anreize für eine Fremdfinanzierung sowie die Begünstigung der Selbst- und Eigenfinanzierung gewesen. Neben der Steuerpolitik sei für Standortentscheidungen von Unternehmen das Verhalten der Finanzverwaltung und das Verhältnis dieser zum Unternehmen relevant. Mit der inzwischen verbreiteten "veranlagenden Betriebsprüfung" sei dem Wunsch nach einem einheitlichen Ansprechpartner in Betriebsprüfung und Veranlagung Rechnung getragen worden. Die Groß- und Konzern-BP sei heute in der Regel nach Branchen organisiert. Dem leitenden Konzernbetriebsprüfer stehe darüber hinaus ein Team von sog. Fachprüfern zur Verfügung. Mit ausführlichen Erlassen zur Umsetzung neuen Rechts und dem Instrument der verbindlichen Auskunft würde Planungssicherheit von der Finanzverwaltung geschaffen. Sofern Abstimmungserfordernisse damit verbunden seien, könne dies systembedingt etwas länger dauern als im Ausland, die Verwaltung sei sich der Wichtigkeit des Zeitfaktors aber durchaus bewusst. Im Vergleich zu den international für ihr gutes Verhältnis zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen gelobten Niederlanden sei die deutsche Finanzverwaltung im Hinblick auf rechtliche Handlungsspielräume und Ermessensausübungen stark beschränkt. Dies sei der Ausdruck einer Rechtskultur, in der dem Schutz des Steuerobjekts vor Beamtenwillkür und Korruption höchste Priorität eingeräumt werde. Allerdings nehme man der Verwaltung damit auch Handlungsoptionen.

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